Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
1.2.1 Grundsatz
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Sie müssen nicht notwendig i. S. v. "erforderlich" sein. Maßgebend ist die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb; auf den buchtechnischen Ausweis als Betriebsvermögen im Jahresabschluss oder auf einen "Widmungsakt" kommt es nicht an. Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.
Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, z. B. ein Pkw, sind entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Bilanz aktiviert oder in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden. Bei Nutzung eines Wirtschaftsguts in mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen ist die gesamte eigenbetriebliche Nutzung maßgebend.
1.2.2 Grundstücke
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke und Grundstücksteile sind ab ihrer endgültigen Funktionszuweisung (notwendiges) Betriebsvermögen, auch wenn der konkrete Einsatz im Betrieb erst in der Zukunft liegt.
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nach § 8 EStDV nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt (Grundstücksteile von untergeordnetem Wert).
Bei durch Überschreiten der 3-Objekt-Grenze entstandenem gewerblichem Grundstückshandel gehören nicht nur die Objekte, deren Veräußerung zur Annahme des gewerblichen Grundstückshandels geführt hat, zum notwendigen Betriebsvermögen, sondern auch nicht in zeitlichem Zusammenhang mit ihnen veräußerte Objekte, die von vornherein eindeutig zur Veräußerung bestimmt waren., Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften, an denen er beteiligt ist, einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben. Auch die Einbringung von Grundstücken in solche Personengesellschaften oder ‐gemeinschaften ist als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen.
Wird ein Steuerpflichtiger, der mit anderen Objekten bereits einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, beim Erwerb eines weiteren Objekts in unbedingter oder zumindest bedingter Veräußerungsabsicht tätig, wird dieses Objekt regelmäßig seinem bestehenden Betriebsvermögen zuzuordnen sein. Daneben kann ein Grundstückshändler Grundstücke auch im Privatvermögen halten und verwalten.
1.2.3 Beteiligungen
Eine Beteiligung gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Sie muss dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz seiner Produkte zu gewährleisten.An der Funktionszuweisung fehlt es, wenn der Einsatz der Beteiligung im Betrieb als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist. Eine Beteiligung kann auch dann Betriebsvermögen sein, wenn ein Steuerpflichtiger sie anstelle eines Honorars erhält. So gelangen die Anteile an einer AG in das Betriebsvermögen eines selbstständigen Kursmaklers, wenn diesem die Anteile zur Erfüllung seiner Courtageforderung übertragen werden. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auch bei einem Freiberufler zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.
Die Zuordnung der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen ein...