Verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und damit auch der Bilanz ist
- der Inhaber eines Einzelunternehmens,
- jeder Gesellschafter einer OHG,
- der Komplementär einer KG bzw.
- der Geschäftsführer einer GmbH oder UG.
Die im Gründungsfall erforderliche Eröffnungsbilanz muss zeitnah zur Gründung aufgestellt werden, eine gesetzliche Frist existiert hierfür nicht. Im Regelfall verlangen die Finanzämter jedoch die Vorlage der Eröffnungsbilanz binnen eines Monats nach der Gründung.
Die Bilanz auf das Ende des Geschäftsjahrs ist dagegen
- von mittelgroßen und großen GmbHs nach § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB innerhalb der ersten 3 Monate des folgenden Geschäftsjahrs,
- von Kleinst- und kleinen GmbHs nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende des abgelaufenen Geschäftsjahrs aufzustellen;
- von Einzelunternehmen und Personengesellschaften innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufzustellen. Als ordnungsgemäß gilt ein Zeitraum von höchstens 1 Jahr.
Maßgebend bei der Aufstellung der Bilanz sind grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Darüber hinaus können auch Umstände bedeutsam sein, die nach dem Ende des Geschäftsjahrs, aber vor dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bekannt werden. Hierbei wird zwischen wertaufhellenden und wertbeeinflussenden Umständen unterschieden:
- Wertaufhellende, in der Bilanz zu berücksichtigende Umstände betreffen die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Sie geben die tatsächliche Situation am Bilanzstichtag wieder, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren.
- Wertbeeinflussende, nicht in der Bilanz zu berücksichtigende Umstände sind dagegen erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten und betreffen die Verhältnisse am Bilanzstichtag nicht.
Die Handelsbilanz muss nach § 244 HGB in deutscher Sprache und in EUR aufgestellt werden. Der für die Aufstellung der Bilanz Verantwortliche hat die Bilanz nach § 245 HGB unter Datumsangabe zu unterzeichnen. Dies gilt für die Steuerbilanz entsprechend.
Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten Personengesellschaften müssen folgende Angaben enthalten:
- Angabe der Firma, also des Namens, unter dem das Unternehmen auftritt,
- Angabe des Sitzes laut Handelsregister,
- Registergericht und Nummer, unter der das Unternehmen dort erfasst ist,
- Hinweis auf Liquidation oder Abwicklung, wenn einer dieser Sachverhalte vorliegt.