1.1 Überblick
Die nachfolgende Übersicht bietet einen Überblick über neue und geänderte IFRS, die erstmals in gesetzlichen EU-IFRS Abschlüssen für das Kalendergeschäftsjahr zum 31.12.2022 verpflichtend anzuwenden sind (für weitergehende Ausführungen zu den neuen und geänderten IASB-Verlautbarungen siehe die Kapitel 1.2 – 1.5). Ihr liegt der Rechtsstand vom 25.7.2022 zugrunde. Aufgrund von IASB- und EU-Aktivitäten können sich im weiteren Verlauf des Jahres 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 Änderungen ergeben.
Bezeichnung |
Veröffentlichung |
Zeitlicher Anwendungsbereich in der EU1 |
durch den IASB |
im EU-Amtsblatt |
Änderungen an IFRS 3: Verweis auf das Rahmenkonzept |
14.5.2020 |
2.7.2021 |
1.1.2022 |
Änderungen an IAS 16: Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung |
14.5.2020 |
2.7.2021 |
1.1.2022 |
Änderungen an IAS 37: Belastende Verträge |
14.5.2020 |
2.7.2021 |
1.1.2022 |
Verbesserungen zu IFRS 2018 – 2020 |
14.5.2020 |
2.7.2021 |
1.1.2022 |
1 Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die Verlautbarungen erstmals in der Berichtsperiode anzuwenden, die am oder nach dem angegebenen Zeitpunkt beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist i. d. R. zulässig. Zu Einzelheiten vgl. die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften in den jeweiligen Verlautbarungen.
Tab. 1: Übersicht über Verlautbarungen mit Erstanwendungszeitpunkt zum Geschäftsjahr 31.12.2022
Die Beurteilung der (zulässigen oder verpflichtenden) Anwendung von neuen Standards in EU-Abschlüssen zum 31.12.2022 hängt davon ab, ob das EU-Endorsement bis zur Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung erfolgt ist. Andernfalls scheidet eine Anwendung regelmäßig aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der vom IASB festgelegte Zeitpunkt der erstmals verpflichtenden (oder zulässigen) Anwendung vor dem Zeitpunkt des EU-Endorsements liegt. Gleichwohl können insbesondere die IFRIC-Interpretationen auch bei ausstehendem EU-Endorsement grundsätzlich zur Beurteilung von Bilanzierungs- und Bewertungsfragen, für die eine Regelungslücke besteht, herangezogen werden (allerdings ohne EU-Endorsement nicht deren Übergangsregelungen; zum Vorgehen bei Regelungslücken siehe IAS 8.10 – IAS 8.12).
Über die erstmalige Anwendung neuer oder geänderter IFRS muss gem. IAS 8.28 im Anhang berichtet werden. Hinsichtlich neuer bzw. geänderter Standards und Interpretationen, die vom IASB bis zum Zeitpunkt der Freigabe des Abschlusses veröffentlicht wurden, zum Abschlussstichtag jedoch noch nicht verbindlich anzuwenden sind und vom Unternehmen auch noch nicht angewandt wurden, sind die Angabepflichten nach IAS 8.30 zu beachten. Die Angabepflicht erstreckt sich u. E. sowohl auf Verlautbarungen, die bereits in EU-Recht übernommen wurden, als auch auf solche, über deren Übernahme bis zur Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung noch nicht entschieden wurde.
1.2 Änderungen an IFRS 3: Verweis auf das Rahmenkonzept
Die Verweise in IFRS 3 auf das Rahmenkonzept wurden in den am 14.5.2020 veröffentlichten Änderungen an IFRS 3: Verweis auf das Rahmenkonzept aktualisiert. Um zu vermeiden, dass es aufgrund der veränderten Definition von Vermögenswerten und Schulden zu einer sofortigen erfolgswirksamen Ausbuchung erworbener Vermögenswerte und Schulden kommt (Day 2 gain or loss), änderte der IASB den IFRS 3 dergestalt, dass für Rückstellungen oder Eventualverbindlichkeiten, welche in den Anwendungsbereich des IAS 37 fallen, die Regelungen in IAS 37.15 – 22 bei der Beurteilung, ob zum Erwerbszeitpunkt eine gegenwärtige Verpflichtung aus früheren Ereignissen besteht, anzuwenden sind. Für Abgaben im Anwendungsbereich des IFRIC 21 ist diese Interpretation für die Beurteilung heranzuziehen, ob das Ereignis, das eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe auslöst, bis zum Erwerbszeitpunkt eingetreten ist.
Die Änderungen an IFRS 3 sind prospektiv auf Unternehmenszusammenschlüsse in Geschäftsjahren anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2022 beginnen.
1.3 Änderungen an IAS 16: Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung
Die vom IASB am 14.5.2020 veröffentlichten Änderungen an IAS 16: Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung ändern die Bilanzierung von Erträgen aus dem Verkauf produzierter Gegenstände, bevor die Sachanlage im betriebsbereiten Zustand ist.
Während Kosten für Testläufe, mit denen überprüft wird, ob der Vermögenswert ordentlich funktioniert, weiterhin als direkt zurechenbare Kosten in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berücksichtigen sind, sind Erträge aus dem Verkauf aller produzierten Gegenstände und die Kosten für deren Produktion während des Zeitraums, in dem die Sachanlage zum Standort gebracht und in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, künftig erfolgswirksam zu erfassen. Ein Abzug der Nettoerträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage ist nicht mehr zulässig.
Des Weiteren wurden die Kosten für Testläufe spezifiziert. Es handelt sich um solche Kosten, die bei der Beurteilung, ob der Vermögenswert technisch und physisch so beschaffen ist, dass er für die Produktion oder Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen, zur Vermietung an andere oder zu Verwaltungszwecken verwendet werden kann, ...