Auf die OHG und die KG sind die Vorschriften des BGB zur GbR entsprechend anzuwenden (§ 105 Abs. 3 HGB n. F.). Obschon die GbR durch das MoPeG deutlich der OHG angenähert wurde, hat der Gesetzgeber aus Gründen der besseren Lesbarkeit darauf verzichtet, alle entstandenen Doppelungen zwischen HGB und BGB zu beseitigen.
Neu eingeführt durch das MoPeG wurde in § 107 Abs. 1 HGB n. F., dass nunmehr auch Freien Berufen der Zugang zu Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich offensteht, sofern das jeweilige Berufsrecht dem nicht entgegensteht.
Eine deutlich stärkere Normierung erfährt das bisher bestenfalls rudimentär geregelte Recht der Beschlussfassungen in einer PHG (§ 109 HGB n. F.). So müssen Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich in Versammlungen gefasst werden, wobei damit ausweislich der Regierungsbegründung auch virtuelle Versammlungen gemeint sind (vgl. RegE, S. 225). Vom grundsätzlich geltenden Prinzip der Einstimmigkeit darf explizit nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags abgewichen werden. Im Vergleich zum GbR-Recht sieht das HGB hinsichtlich des Beschlussverfahrens eine höhere Regelungsdichte durch Formalisierung vor, um die Rechtssicherheit über die Bestandskraft der getroffenen Beschlüsse zu erhöhen.
Flankiert wird die Neuregelung durch Einführung eines Beschlussmängelrechts für die PHG nach dem Vorbild des Aktienrechts. Mangels gesetzlicher Regelung führte bislang jeder Beschlussmangel zur Nichtigkeit, welche mittels nicht fristgebundener Feststellungsklage vom Gesellschafter geltend gemacht werden musste. Auf die Schwere des Beschlussmangels kam es dabei nicht an.
§ 110 HGB n. F. unterscheidet nunmehr zwischen anfechtbaren und nichtigen Gesellschafterbeschlüssen. Ein anfechtbarer Beschluss liegt vor, wenn er Rechtsvorschriften verletzt. Von Anfang an nichtig ist ein Beschluss dagegen nur, wenn er durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder wenn er nach Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Verfahrensmängel sowie Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes sollen ausweislich der Gesetzesmaterialien regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit führen (RegE, S. 238).
Gegen anfechtbare Beschlüsse kann innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses Anfechtungsklage erhoben werden, wobei gesellschaftsrechtlich eine Verkürzung der Klagefrist auf einen Monat zulässig ist. Keine Klagefrist besteht dagegen, wenn der Beschluss nichtig ist. Klagebefugt ist jeder Gesellschafter, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.
Mangels Regelung bleibt indes auch nach dem MoPeG unklar, ob hinsichtlich einer möglichen Nichtigkeit des Jahresabschlusses § 256 AktG analog anzuwenden ist (jedenfalls für die GmbH & Co. KG bejahend OLG München, Urteil v. 19.7.2018, 23 U 2737/17). Ein einheitliches Meinungsbild hat sich hierzu noch nicht entwickelt.