Zusammenfassung
Die Bilanzen der Unternehmen sind geordnet zu gliedern. Sie schließen das Zahlenwerk der Buchführung ab und geben das Jahresergebnis der Geschäfte wieder. Für das Unternehmen selbst, für die Geschäftsfreunde, Kreditgeber, Finanzamt und alle sonstigen am Geschäftserfolg Interessierten ist es wichtig zu erfahren, worauf im Einzelnen der Geschäftserfolg beruht. Abweichungen der Geschäftserfolge in den Geschäftsjahren haben verschiedene Ursachen. Sie schlagen sich in den einzelnen Bilanzpositionen nieder. Es ist daher notwendig, die Bilanzpositionen von Jahr zu Jahr miteinander zu vergleichen. Das setzt voraus, dass die Bilanzen nach bestimmten Schemata gegliedert sind. Hierfür gibt es gesetzliche Vorgaben, die zu beachten sind.
Von allen Unternehmen sind die folgenden allgemeinen Vorschriften für die Gliederung zu beachten:
In der Bilanz ist das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Unternehmens darzustellen (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). Es sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten, insbesondere die Grundsätze der Klarheit, der Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 1 und 2 HGB) und der Vollständigkeit (§ 246 HGB). Die Bilanzposten sind gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§ 247 Abs. 1 HGB). Ferner ist der Jahresabschluss, unter Berücksichtigung eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs, entsprechend zeitnah aufzustellen (§ 243 Abs. 3 HGB).
Darüber hinaus gibt es Sonderbestimmungen für Kapitalgesellschaften sowie OHG und KG i. S. v. § 264 a HGB: Allgemeine Grundsätze für Gliederung (§ 265 HGB), Gliederungsschema (§ 266 HGB), Vorschriften zu einzelnen Bilanzposten und Bilanzvermerken (§ 268 HGB), größenabhängige Erleichterungen (§ 274 a HGB). Für Kleinstkapitalgesellschaften gibt es nach dem MicroBilG Erleichterungen.
1 Gliederungsbestimmungen für alle Unternehmen
Allgemein ist für alle Unternehmen, also für Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften, bestimmt, dass sie eine das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellende Bilanz und eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge in einer Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen haben.
Die Kaufleute, die verpflichtet sind, regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig regelmäßige Abschlüsse aufstellen, sind hierzu als Gewerbetreibende auch steuerrechtlich verpflichtet. Hierbei sind die handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Zu diesen Pflichten gehören auch die Bestimmungen, nach denen Jahresabschlüsse aufzustellen sind. Die handelsrechtlichen Gliederungsbestimmungen sind daher auch für die Aufstellung der Steuerbilanz zu beachten.
2 Grundsätze der Bilanzgliederung
2.1 Klarheitsgrundsatz
Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Hierin kommt der Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung der Klarheit zum Ausdruck.
Nach dem Grundsatz der Klarheit müssen im Jahresabschluss die einzelnen Posten ihrer Art nach eindeutig bezeichnet und so geordnet werden, dass der Abschluss verständlich und übersichtlich ist.
Folgerungen aus dem Klarheitsgrundsatz für die Gliederung
Nicht Zusammengehöriges darf nicht zusammengefasst werden. Die Posten sind eindeutig und den Inhalt gut wiedergebend zu bezeichnen.
Die Bilanz ist so tief zu gliedern, dass nach Herkunft und Art unterschiedliche Bilanzgegenstände getrennt ausgewiesen werden.
Bestimmt das Gesetz eine Mindestgliederung, so ist diese um sinngemäße Positionen zu erweitern, wenn wesentliche Posten sonst nicht klar genug dargestellt werden.
Der Klarheitsgrundsatz ergibt sich zudem im Rahmen der Buchführung, denn gem. § 238 Abs. 1 HGB muss sie so ausgestaltet sein, "dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann."
2.2 Vollständigkeitsgrundsatz
Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit sind im Jahresabschluss alle Aktiva und Passiva, alle Aufwendungen und Erträge der Menge nach zu erfassen. Noch vorhandene, aber voll abgeschriebene Anlagegegenstände sind mindestens mit einem Erinnerungswert festzuhalten.
Alle Konten der Buchführung, die einen Saldo ausweisen, sind in den Jahresabschluss zu übernehmen. Soll- und Habenseiten der einzelnen Konten dürfen vorher nicht saldiert werden, soweit die Zusammenfassung nicht für einen klaren Ausweis erforderlich ist. Im Jahresabschluss sind die sich so ergebenden Posten unverkürzt darzustellen.
Nach dem Verrechnungsverbot (auch Saldierungsverbot) dürfen Posten der Aktivseite grundsätzlich nicht mit Posten der Passivseite und Aufwendungen grundsätzlich nicht mit Erträgen verrechnet werden.
Ausnahmen bestehen z. B. für Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich zur Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen dienen. Diese sind mit den entsprechenden Schulden zu verrechnen. Entsprechend ist mit den zuge...