2.1 Regelung der Zeitwertbewertung
Pflicht für Banken
Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen ("Banken") sind gem. § 340e Abs. 3 HGB dazu verpflichtet, Finanzinstrumente des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten.
Handelsbestand
In § 1a Abs. 1 KWG werden die Positionen des bankaufsichtsrechtlichen Handelsbuches definiert. Grundsätzlich kann von einer Übereinstimmung des handelsrechtlichen Handelsbestands und des bankaufsichtsrechtlichen Handelsbuchs ausgegangen werden. Handelsbestände dienen bei Banken zur Erzielung von Eigenhandelsgewinnen, welche z. B. durch kurzfristigen Wiederverkauf der Finanzinstrumente realisiert werden können. Hierbei werden z. B. Marktpreisschwankungen und Unterschiede zwischen Ein- und Verkaufspreisen genutzt. Typische Beispiele für Finanzinstrumente des Handelsbestands sind Wertpapiere und Derivate.
Abgrenzung zu den IFRS
Hinsichtlich der Absicht der kurzfristigen Gewinnrealisierung stimmt die Definition des Handelsbestands nach HGB mit der Definition der Kategorie "at fair value through profit or loss" nach IFRS überein. Bei Derivaten kann es jedoch zu Unterschieden kommen. Derivate werden nach IFRS der Kategorie "at fair value through profit or loss" zugeordnet, außer wenn sie als finanzielle Garantie oder Sicherungsinstrument designiert wurden.
Umwidmungsverbot und Ausnahmen
Grundsätzlich gilt nach § 340e Abs. 3 HGB ein Umwidmungsverbot für Finanzinstrumente des Handelsbestands. Folglich dürfen Finanzinstrumente dem Handelsbestand nicht nachträglich zugeordnet oder entnommen werden. Finanzinstrumente dürfen jedoch bei Vorliegen der nachstehenden Ausnahmen dem Handelsbestand entnommen werden (§ 340e Abs. 3 Satz 3 HGB),
- wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (z. B. schwerwiegende Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Finanzinstrumente);
- wenn das Finanzinstrument in eine Bewertungseinheit einbezogen wird (z. B. Widmung eines Zinsswaps als Sicherungsinstrument eines Grundgeschäfts außerhalb des Handelsbestandes). Nach Beendigung der Bewertungseinheit muss dieses Finanzinstrument wieder in den Handelsbestand einbezogen werden.
2.2 Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte
Definition
Der beizulegende Zeitwert entspricht gem. § 255 Abs. 4 HGB Satz 1 dem Marktpreis. Nur wenn kein aktiver Markt zur Bestimmung des Marktpreises vorliegt, ist gem. Satz 2 leg. cit. der beizulegende Zeitwert mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen.
Der Marktpreis kann der an einer Börse notierte Preis (z. B. ein Börsenkurs), aber auch z. B. ein von Händlern, Brokern oder Preisservice-Agenturen (z. B. Bloomberg, Reuters) regelmäßig veröffentlichter Preis sein.
Mithilfe von Bewertungsmethoden wird, falls kein Marktpreis vorliegt, eine Annäherung an den Marktpreis, wie er sich "zwischen unabhängigen Vertragspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen" ergeben hätte, ermittelt. Hierfür kommen z. B. die folgenden Bewertungsmethoden infrage:
- Marktwert einer gleichwertigen Transaktion (z. B. Transaktion eines hinsichtlich der Konditionen, wie Zusammensetzung, Bonität und Laufzeit, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments),
- Discounted-Cashflow-Methode (z. B. Bewertung einer nicht börsenotierten Anleihe),
- Optionspreismodelle (z. B. Bewertung von Optionen nach dem Black-/Scholes-Modell).
Die "mark-to-market"-Bewertung geht der "mark to model"-Bewertung vor.
Verbot zur Zeitwertbewertung
Voraussetzung für die Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert ist, dass dieser verlässlich ermittelt werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat nach § 255 Abs. 4 HGB eine Bilanzierung der Finanzinstrumente gem. § 253 Abs. 4 HGB zu fortgeführten Anschaffungskosten zu erfolgen. Der zuletzt verlässlich ermittelte beizulegende Zeitwert gilt hierbei als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Finanzinstruments.
2.3 Bilanzierung der Zeitwerte
Erfolgswirksame Erfassung
Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind Finanzinstrumente des Handelsbestands gem. § 340e Abs. 3 HGB mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bilanzieren. Die Wertänderungen werden dabei analog dem "at fair value through profit or loss"-Bestand nach IFRS erfolgswirksam über die Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Eine Bilanzierung über den fortgeführten Anschaffungskosten und damit der Ausweis von unrealisierten Gewinnen ist somit nun auch im HGB-Abschluss von Banken ausdrücklich erlaubt.
Portfoliobewertung
Grundsätzlich gilt auch beim Handelsbestand das Prinzip der Einzelbewertung. In der Praxis findet für Finanzinstrumente des Handelsbestands vielfach auch eine Portfoliobewertung statt. Hierbei werden die Instrumente des einzelnen Portfolios einzeln bewertet und die positiven sowie negativen Bewertungsergebnisse miteinander saldiert.
Risikoabschlag
Der Risikoabschlag dient dem Gläubigerschutz, da beim Handelsbestand nun auch (nur) realisierbare Gewinne und nicht bereits realisierte Gewinne erfasst werden. Der Risikoabschlag (z. B. ein Value-at-Risk-Abschlag) soll den Ausfallwahrscheinlichkeiten der realisierbaren Gewinne Rechnung tragen.
Angaben
Die Zeitwertbilanzierung des Han...