Die Darlehensaufnahme in einer fremden Währung birgt ein Währungsrisiko im Hinblick auf die Zinsen und den Rückzahlungsbetrag. Sofern der Eurokurs steigt, wird profitiert, sinkt er jedoch, müssen höhere Beträge für die Darlehenstilgung aufgewendet werden.
Die Fremdwährungsverbindlichkeit (Erfüllungsbetrag) wird bei erstmaliger Passivierung mit dem aktuellen Geldkurs in Euro bewertet. Zu den nachfolgenden Bilanzstichtagen muss die Verbindlichkeit mit dem Devisenkassenmittelkurs (= aktueller Geldkurs) unter Beachtung des Realisations- und Imparitätsprinzips umgerechnet werden. Kursverluste sind somit erfolgswirksam zu erfassen. Soweit Kursgewinne vorliegen, darf aber der Zugangswert (Erfüllungsbetrag) nicht unterschritten werden. Beruht die vorübergehende Minderung einer Fremdwährungsverbindlichkeit auf Währungskursschwankungen, ist die vorangegangene Zuschreibung rückgängig zu machen.
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr gilt § 256a Satz 2 HGB. Es entfallen obige einschränkende Bewertungsregeln.
Bilanzielle Bewertung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens (Steuerbilanz)
Erhöht sich der Kurs der ausländischen Währung bis zum nächsten Bilanzstichtag, muss die Verbindlichkeit erhöht werden. Die Kursdifferenz wirkt sich gewinnmindernd aus.
Dies ist nicht der Fall, wenn der Betrieb ausreichende Maßnahmen der Kurssicherung ergriffen hat oder wenn der Wertanstieg voraussichtlich nicht dauerhaft ist.
Hat sich der Kurs der ausländischen Währung vermindert, hat dies auf die Bewertung der Bilanzposition keine Auswirkung. Der Wert, mit dem das Darlehen im Zeitpunkt seines Zugangs gebucht wurde, ist stets die Wertuntergrenze.
Die Währungsumrechnung im Einzelabschluss (Handelsbilanz) erfolgt mit dem amtlichen Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag.
Beispiel: Wechselkursänderung
Eine OHG hat am 1.6.00 ein langfristiges Darlehen i. H. v. 100.000 US-Dollar aufgenommen (Wechselkurs 1 EUR = 1,333 US-Dollar) und damit beträgt der Erfüllungsbetrag des Darlehens gerundet 75.000 EUR. Zum 31.12.01 betrug der Wechselkurs 1 EUR = 1,176 US-Dollar). Am 31.12.01 beträgt der Erfüllungsbetrag somit gerundet 85.000 EUR. Die Verbindlichkeit muss in der Handelsbilanz zum 31.12.01 zwingend mit 85.000 EUR erfasst werden. Dies führt zu einer Gewinnminderung von 10.000 EUR (= nicht verwirklichter Verlust).
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über 10 Jahren ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und daher durch eine nachteilige Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag keine gewinnmindernd zu berücksichtigende voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung eintritt. So führt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Notenbank eines Fremdwährungsstaats die Absicht äußert, Stützungskäufe zu tätigen, um einen bestimmten Wechselkurs der Fremdwährung zu verteidigen.
Ein langfristiges Fremdwährungsdarlehen ist auch bei höherem Teilwert mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren, wenn am Bilanzstichtag die Restlaufzeit mehr als 10 Jahre beträgt und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann.
Für die steuerbilanzielle Bewertung verzinslicher Verbindlichkeiten verweist § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 EStG auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Bei Aufnahme des Darlehens entspricht der steuerliche Wertansatz dem handelsbilanziellen Zugangswert (Erfüllungsbetrag). Wechselkursbedingte Werterhöhungen sind steuerbilanziell nur bei voraussichtlich dauernden Teilwerterhöhungen zu berücksichtigen. Der BFH hat die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung wechselkursbedingter Teilwertzuschreibungen bei langfristigen verzinslichen Fremdwährungsverbindlichkeiten präzisiert.
Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für 2 aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.
Bei Betrieben mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung treten die Gewinnänderungen oft in anderen Jahren ein als bei Bilanzierenden. Bei Fremdwährungsdarlehen führen Kursschwankungen erst dann zu Gewinnerhöhungen oder -minderungen, wenn das Darlehen getilgt wird.