Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
7.1 Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
Betroffene können verlangen, dass unrichtige personenbezogene Daten über sie unverzüglich berichtigt werden. Weiter kann verlangt werden, dass unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung unvollständige personenbezogene Daten ggf. mittels ergänzender Erklärung vervollständigt werden.
7.2 Löschungsrechte (Art. 17 DSGVO)
Sind Daten für die Verfolgung des Zwecks, zu dem sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich oder wurde die dazu erteilte Einwilligung widerrufen, kann der Betroffene die Löschung dieser Daten verlangen. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur weiteren Speicherung oder Aufbewahrung dieser Daten (z. B. aus dem Handels- oder Steuerrecht), so ist die gesetzliche Verpflichtung vorrangig und die Löschung kann erst verlangt werden, wenn die gesetzliche Verpflichtung nicht mehr besteht.
Zu Einzelheiten vgl. Löschkonzepte und die Archivierung von Daten.
7.3 Sperrung /Einschränkung (Art. 18 DSGVO)
Betroffene können die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, wenn
- die Richtigkeit der personenbezogenen Daten des Betroffenen bestritten wird,
- die Verarbeitung unrechtmäßig ist und der Betroffene die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt,
- die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt werden, der Betroffene sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
- die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Interessen des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (siehe auch Rechtsgrundlagen, Grundbegriffe und Grundprinzipien, Kap. 3.5.5 Widerspruchsrechte).
Es steht nicht zu erwarten, dass in der Praxis von Wohnungsunternehmen die Punkte 1 bis 3 vorkommen. Punkt 4 kann aber durchaus vorkommen.
Bei einer Sperrung werden die personenbezogenen Daten zwar nicht gelöscht, doch können sie nur noch für einen bestimmten Zweck verwendet werden. Zu einer Sperrung kommt es, wenn
- gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen einer Löschung entgegenstehen,
- durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist (§ 35 Abs. 3 BDSG) oder
- die Richtigkeit der personenbezogenen Daten vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt (§ 35 Abs. 4 BDSG).
7.4 Verpflichtung zur Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
Betroffene haben Anspruch auf eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem üblichen und maschinenlesbaren Dateiformat. Damit kann der Betroffene seine Daten von einem Anbieter zu einem anderen "mitnehmen". Das Recht ist auf die Daten beschränkt, die die betroffene Person dem Verarbeiter zur Verfügung gestellt hat. In der Praxis dürfte dieses neue Recht für Wohnungsunternehmen keine Relevanz haben, da z. B. Mieterdaten nach dem Auszug nicht mehr richtig und damit auch für den Mieter nicht mehr relevant sind.