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Einlagen / 6.4 Rechtsfolgen bei der Kapitalgesellschaft

Hans Walter Schoor
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Die verdeckte Einlage führt zu einer Vermehrung des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft, entweder durch den Ansatz bzw. die Erhöhung eines Aktivpostens oder den Wegfall bzw. die Verminderung eines Passivpostens. Verdeckte Einlagen sind, soweit keine Besonderheiten gelten, mit dem Teilwert zu bewerten.[1] Diese Vorschrift findet zunächst Anwendung, wenn Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen des Gesellschafters verdeckt eingelegt werden und der Gesellschafter seine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ebenfalls im Privatvermögen hält. Der Teilwertansatz gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG aber auch für verdeckte Einlagen aus dem steuerlichen Betriebsvermögen des Einlegenden. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.[2] Bei einer späteren Veräußerung der Beteiligung mindern die nachträglichen Anschaffungskosten den entstehenden Veräußerungsgewinn.[3]

Der verdeckten Einlage von einzelnen Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen des einlegenden Gesellschafters geht grundsätzlich die vorherige Entnahme der nämlichen Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen des Einlegenden voraus.[4] Dies folgt aus der Erwägung, dass die verdeckte Einlage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und damit aus der Perspektive des einlegenden Gesellschafters zu außerbetrieblichen Zwecken geschieht.

Verdeckte Einlagen von sog. jungen Wirtschaftsgütern

Nach § 6 Abs. 6 Satz 3 EStG erhöhen sich die Anschaffungskosten i. S. d. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG (d. h. im Fall sog. "junger Wirtschaftsgüter") um den "Einlagewert" des Wirtschaftsguts. Die in Bezug genommene Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a...

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