(1) 1Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
(2) 1Kohle darf steuerfrei verwendet werden
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zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, |
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auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes, |
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als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung, |
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als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51, |
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als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht. |
2Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung anderer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie
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innerhalb des Betriebs selbst hergestellt worden sind und |
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zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden. |
3Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zwei Megawatt verwendet wird. 4Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. 5Das Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. 6Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. 7Steuerschuldner ist der Inhaber der Erlaubnis. 8Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.
(3) 1Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet werden. 2Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann. 3Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle untergegangen ist oder an Personen abgegeben worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 berechtigt sind. 4Schwund steht dem Untergang gleich. 5Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. 6Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 7Die Steuer ist sofort fällig.
(4) 1Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.