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Erstanwendung IFRS / 3 Ausnahmen vom Grundsatz der retrospektiven Anwendung

Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
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3.1 Verbote der retrospektiven Anwendung

 

Rz. 16

IFRS 1.13 untersagt in folgenden Fällen die retrospektive Anwendung von IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden:

  • Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Schulden,
  • Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting),
  • Vornahme von Schätzungen,
  • Darstellung und Bewertung von Anteilen nicht beherrschender Gesellschafter,
  • Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9,
  • Wertminderung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9,
  • Trennung eingebetteter Derivate vom Basisvertrag,
  • Bilanzierung von staatlichen Darlehen mit einer unter dem Marktzinsniveau liegenden Verzinsung sowie
  • Versicherungsverträge nach IFRS 17.

Der Grund für die Verbote liegt in der sonst (bei retrospektiver Anwendung) möglichen Neueinschätzung eines Bilanzierungssachverhalts; hierdurch könnte mit einem späteren Wissensstand eine "vorteilhaftere" Bilanzierung erreicht werden.[1]

 

Rz. 17

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Schulden

Für nicht derivative finanzielle Vermögenswerte und Schulden können die Ausbuchungsregeln des IFRS 9 prospektiv ab dem Zeitpunkt des Übergangs zu IFRS[2] angewendet werden.[3] Das bedeutet, dass vor dem Zeitpunkt des Übergangs zu IFRS im vorherigen landesrechtlichen Abschluss ausgebuchte Finanzinstrumente nicht nach den IFRS-Regelungen anzusetzen sind, sofern sie nicht aufgrund einer späteren Transaktion oder eines späteren Ereignisses ansatzpflichtig werden.[4] Damit können beispielsweise finanzielle Vermögenswerte beim Factoring oder bei Pensionsgeschäften, die nach HGB ausgebucht sind, ausgebucht bleiben, obwohl sie nach den Regeln des IFRS 9 eigentlich hätten bilanziert werden müssen.[5]

 

Rz. 18

Allerdings kann gem. IFRS 1.13 i. V. m. IFRS 1.Appendix B 3 das die IFRS-Eröffnungsbilanz aufstellende Unternehmen auch wa...

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