Ein Unternehmen emittierte zum 1.1.2017 eine Wandelanleihe mit einem Emissionsvolumen von 1.000 Mio. EUR (Nominalwert). Der Nominalzins beträgt 4 % p. a. nachschüssig, die Laufzeit 3 Jahre. Eine Wandlung der Anleihe in 1.000 Stück Stammaktien zu 1 EUR je 1.000 EUR Schuldverschreibung erfolgt zum 1.1.2020. Der im Emissionszeitpunkt (1.1.2017) herrschende Marktzins für vergleichbare Schuldverschreibungen beläuft sich auf 6 % p. a.
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Barwert des Kapitalbetrags |
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(Abzinsung 3 Jahre, 6 % p. a.) |
839,619 Mio. EUR |
+ |
Barwert der nachschüssigen Zinszahlungen von jährlich 40 Mio. EUR |
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(Abzinsung mit 6 % p. a., 3 Jahre) |
106,920 Mio. EUR |
= |
Wert der finanziellen Schuldkomponente |
946,539 Mio. EUR |
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Gesamtwert des zusammengesetzten Finanzinstruments |
1.000,000 Mio. EUR |
– |
Wert der finanziellen Schuldkomponente |
946,539 Mio. EUR |
= |
Wert der Eigenkapitalkomponente |
53,461 Mio. EUR |
Zum Stichtag 1.1.2021 erstellt das Unternehmen seine IFRS-Eröffnungsbilanz. Bei (konsequenter) retrospektiver Anwendung der IFRS sind 2 Eigenkapitalkomponenten in der IFRS-Eröffnungsbilanz zum 1.1.2021 auszuweisen, nämlich die ursprüngliche Eigenkapitalkomponente von + 53,461 Mio. EUR (Kapitalrücklage) und die Verminderung der Gewinnrücklagen, welche sich aus den kumulierten Zinsaufwendungen während der 3-jährigen Laufzeit der Anleihe zusammensetzt (– 173,461 Mio. EUR).
In Mio. EUR |
Verbindlichkeit |
Gezeichnetes Kapital |
Kapitalrücklage |
Zinsauszahlung |
Zinsaufwand |
Gewinnrücklage (Vortrag) |
1.1.2017 |
946,539 |
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53,461 |
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31.12.2017 |
963,332 |
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53,461 |
40,000 |
56,793 |
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31.12.2018 |
981,132 |
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53,461 |
40,000 |
57,800 |
– 56,793 |
31.12.2019 |
1.000,000 |
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53,461 |
40,000 |
58,868 |
– 114,593 |
1.1.2020 |
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1.000,000 |
53,461 |
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– 173,461 |
Sofern die Verbindlichkeitskomponente abgegangen ist (ab 1.1.2020), kann das zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Unternehmen stattdessen den gesamten Eigenkapitaleffekt (– 120,000 Mio. EUR) auch in einer Position, z. B. in den Gewinnrücklagen, ausweisen. Falls das Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist de facto eine rückwirkende Aufspaltung zusammengesetzter Finanzinstrumente nicht erforderlich. Das Unternehmen hat bei Verzicht auf die Aufspaltung des zusammengesetzten Finanzinstruments in der Vergangenheit die effektiv angefallenen Zinsauszahlungen als Aufwendungen erfasst (jährlich 40,000 Mio. EUR, kumuliert für 3 Jahre: 120,000 Mio. EUR); diese haben sich unmittelbar als Verminderung der Gewinnrücklagen ausgewirkt.