Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 84a
Der Übergang zur IFRS-Rechnungslegung hat auch Auswirkungen auf die Zwischenberichterstattung. IAS 34 enthält die (allgemeinen) Grundsätze der IFRS-Zwischenberichterstattung. IFRS 1.32 schreibt den zu IFRS übergehenden Unternehmen nicht vor, Zwischenberichte auf Basis der IFRS-Rechnungslegung zu erstellen. IFRS 1.32 ist allein in dem Falle zu beachten, dass einem zu IFRS übergehenden Unternehmen z. B. aufgrund von Gesetz oder Börsenordnung vorgeschrieben ist, bereits in dem Jahr, für das erstmals ein vollständiger IFRS-Abschluss aufgestellt wird, Zwischenberichte auf Basis der IFRS zu erstellen und zu veröffentlichen. Zwischenberichte, die sich auf eine Zwischenberichtsperiode nach dem ersten vollständigen IFRS-Abschluss beziehen, unterliegen hingegen nur den Regelungen des IAS 34; ein über die Anforderungen des IAS 34 hinausgehendes Informationsbedürfnis besteht für diese (Zwischen-)Berichtsperioden nicht.
Rz. 84b
Sofern zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Unternehmen bereits für das Jahr, für welches erstmals ein vollständiger IFRS-Abschluss erstellt und offen gelegt wird, Zwischenberichte nach IAS 34 aufstellen, so haben diese nicht nur für das Ende der jeweiligen Zwischenberichtsperiode bzw. die jeweilige Zwischenberichtsperiode Bilanz- und Ergebnisrechnungsinformationen bereitzustellen, sondern auch die korrespondierenden Vergleichsinformationen für das Vorjahr anzugeben.
Ein Unternehmen beabsichtigt – bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahr – zum 31.12.2022 erstmals einen vollständigen IFRS-Abschluss offenzulegen. Sofern das Unternehmen entweder freiwillig oder verpflichtend (vgl. Rz. 84a) einen Halbjahresbericht als Zwischenbericht nach IFRS bereits in dem Jahr erstellt, für welches der erste vollständige IFRS-Abschluss erstellt wird, dann hat es zum 30.6.2022 den ersten IFRS-Zwischenabschluss zu veröffentlichen, der auch korrespondierende Vergleichszahlen auf Basis der IFRS-Rechnungslegungsvorschriften zum 30.6.2021 (aber auch zum 31.12.2021; vgl. hierzu IAS 34.20 a) enthält.
Rz. 84c
Sofern zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Unternehmen bereits für das Jahr, für welches erstmals ein vollständiger IFRS-Abschluss erstellt und offengelegt wird, Zwischenberichte nach IAS 34 aufstellen, so haben diese zusätzlich folgende Informationen in den Zwischenberichten bereitzustellen:
Sofern in dem Beispiel unter Rz. 84b der zum 30.6.2022 der erste nach IAS 34.20 erstellte IFRS-Zwischenabschluss ist, hat das Unternehmen folgende Überleitungsrechnungen in diesem Zwischenbericht aufzunehmen:
- Überleitung des Eigenkapitals zum 30.6.2022 nach den vormals anzuwendenden Rechnungslegungsstandards auf das Eigenkapital nach IFRS per 30.6.2022 (IFRS 1.32 a (i));
- Überleitung des Gesamtergebnisses/Periodenergebnisses für das 1. Halbjahr 2022 nach den vormals anzuwendenden Rechnungslegungsstandards auf das Gesamtergebnis nach IFRS für das 1. Halbjahr 2022 (IFRS 1.32 a (ii));
- Überleitung des Eigenkapitals zum 1.1.2021 und zum 31.12.2021 nach den vormals anzuwendenden Rechnungslegungsstandards auf das jeweils korrespondierende Eigenkapital nach IFRS (IFRS 1.32 b; Auslagerung der Überleitungsrechnungen auf ein anderes veröffentlichtes Dokument mit Querverweis im Zwischenbericht möglich);
- Überleitung des Gesamtergebnisses/Periodenergebnisses für 2021 nach den vormals anzuwendenden Rechnungslegungsstandards auf das Gesamtergebnis nach IFRS für 2021 (IFRS 1.32 b; Auslagerung der Überleitungsrechnung auf ein anderes veröffentlichtes Dokument mit Querverweis im Zwischenbericht möglich).
Rz. 84d
Wie bereits unter Rz. 6 ausgeführt, ist im ersten vollständig veröffentlichten IFRS-Abschluss ein ansonsten unter bestimmten Vora...