§ 4 Abs. 4 EStG regelt den Betriebsausgabenabzug, § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Werbungskostenabzug.
§ 4 Abs. 4a EStG schränkt den Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen ein in Fällen, in denen Überentnahmen getätigt worden sind. Das BMF-Schreiben v. 2.11.2018, IV C 6 – S 2144/07/10001 :007, BStBl 2018 I S. 1207, unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF, Schreiben v. 18.1.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :004, BStBl 2021 I S. 119, und das BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2144/19/10003 :008, BStBl 2021 I S. 2.211, enthält dazu die Anwendungsregelungen (Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden: BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 – O 2000/22/10003 :001, Anlage 1 Nr. 666, 667, 668, BStBl 2023 I S. 406).
§ 4h EStG beschränkt den Abzug des Nettozinsaufwands eines Betriebs auf das verrechenbare EBITDA (= Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf das Anlagevermögen; Zinsschrank). § 8a KStG enthält dazu die Regelungen für Körperschaften.
§ 3c Abs. 1 EStG untersagt den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug, soweit die Aufwendungen mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. § 3c Abs. 2 EStG beschränkt den Abzug auf 60 % der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, 40a EStG). § 3c Abs. 3 EStG beschränkt den Abzug auf 50 % der Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsvermögensmehrungen einer REIT-AG (§ 3 Nr. 70 EStG). § 3c Abs. 4 EStG schränkt den Abzug von Betriebsausgaben ein, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Sanierungsgewinn nach § 3a EStG stehen.
§ 255 Abs. 3 HGB enthält ein Bewertungswahlrecht für Fremdkapitalzinsen als Herstellungskosten.