2.1 Allgemeines
Forderungen sind mit den Anschaffungskosten bzw. mit dem niedrigeren beizulegenden Wert bzw. Teilwert zu bewerten. Sie sind typisches Umlaufvermögen, soweit es sich nicht um langfristige Ausleihungen handelt. Teilwertabschreibungen kommen insbesondere bei Forderungen mit zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Schuldners in Betracht.
Handelsrechtlich gilt für Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip. Soweit der beizulegende Wert zum Abschlussstichtag die Anschaffungskosten unterschreitet, bemisst sich die Forderung für Zwecke der Handelsbilanz zwingend nach dem niedrigeren Wert (Abschreibungspflicht).
Für Forderungen im Anlagevermögen sind außerplanmäßige Abschreibungen nur im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorzunehmen.
Entfällt der Grund der Abschreibung ganz oder teilweise, hat handelsrechtlich zwingend eine Wertaufholung für Anlage- und Umlaufvermögen zu erfolgen.
In der Steuerbilanz kommt abweichend vom Handelsrecht eine Teilwertabschreibung für Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens nur im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht.
Steuerrechtlich besteht ein Ansatzwahlrecht, der niedrigere Teilwert muss nicht angesetzt werden. Sind die Gründe der Wertminderung in einem Folgejahr ganz oder teilweise weggefallen oder stellt sich nachträglich heraus, dass die Wertminderung nicht dauerhaft war, ist auch steuerrechtlich ein Wertaufholungsgebot zu beachten. Dem Steuerpflichtige obliegt eine jährliche Nachweispflicht für die Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts.
Geldforderungen sind i. d. R. mit ihrem Nennwert anzusetzen. Die widerlegbare Teilwertvermutung bezieht sich auf den Nennbetrag der Forderung.
Forderungen, wie z. B. Kundenforderungen, sind bei Uneinbringlichkeit auf 0 EUR abzuschreiben. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.
2.2 Wertberichtigungen
Der Teilwert einer Forderung wird durch die Zahlungsfähig- und -willigkeit des Schuldners sowie durch nachträgliche Erlösschmälerungen, wie z. B. Skonti, beeinflusst. Diese Teilwert mindernden Elemente sind grundsätzlich anhand betrieblicher Erfahrungssätze nachzuweisen. Hierbei sind alle Kenntnisse bis zur Bilanzaufstellung zu verwerten (sog. Wertaufhellung).
Erkenntnisse mit wertverändernder Wirkung dürfen nur bis zum Abschlussstichtag einbezogen werden.
Häufig erfolgt der bilanzielle Wertansatz einer Forderung durch Ausweis des vollständigen Nennwerts der Forderung neben den Korrekturposten Einzel- bzw. Pauschalwertberichtigung. Die Wertberichtigung soll den Wertansatz der Forderung auf die tatsächlichen Wertverhältnisse reduzieren.
2.3 Einzelwertberichtigungen
Die Einzelwertberichtigung trägt dem Grundsatz der Einzelbewertung Rechnung. Die Berichtigung einzelner Forderungen berücksichtigt erkannte und konkret absehbare Ausfallrisiken der jeweiligen Forderung. Gegenstand der Betrachtung ist das spezielle Ausfallrisiko des jeweiligen Vertragspartners.
Klassifizierung der Forderungen
Man unterscheidet einwandfreie Forderungen, zweifelhafte Forderungen und uneinbringliche Forderungen. Während einwandfreie Forderungen mit ihrem Nennwert anzusetzen sind, werden uneinbringliche Forderungen auf ihren Teilwert von 0 EUR abgeschrieben. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen.
2.3.1 Uneinbringlichkeit
Die Uneinbringlichkeit einer Forderung wird in erster Linie durch die Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) des Schuldners verursacht. Sie kann sich z. B. auch dadurch ergeben, dass der Vertragspartner unbekannt verzogen ist und seine neue Anschrift nicht mehr ermittelt werden kann. Eine Uneinbringlichkeit kann auch vorliegen, wenn der offene Betrag einer Rechnung wegen bestimmter Vorbehalte des Schuldners nur mit Kosten und Risiken beizutreiben ist, die in keinem Verhältnis zum Forderungsbetrag stehen oder die Forderung verjährt ist.
2.3.2 Zweifelhafte Forderungen
Zweifelhafte Forderungen sind solche, bei denen der Eingang gefährdet erscheint. Ein solches Ausfallrisiko ist z. B. anzunehmen, wenn mehrfache Mahnungen unbeachtet blieben oder Mahnbescheide erlassen wurden, ohne dass bereits von der Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Es handelt sich um Forderungen, bei denen ein Verlust droht, dieser aber noch nicht realisiert ist. Der Teilwert zweifelhafter Forderungen liegt unter dem Nennwert der Forderung.
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