Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner, Thomas Soehner
Leistungsverpflichtungen können sich ergeben aus
- gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen,
- vertraglichen Garantievereinbarungen,
- dauernder Übung oder
- Kulanzgründen (faktische Verpflichtung).
Bei Kaufverträgen sowie Werklieferungsverträgen, (Lieferung hergestellter oder erzeugter beweglicher Sachen), ergeben sich die gesetzlichen Gewährleistungspflichten aus §§ 434 und 435 BGB. Liegen reine Werkverträge vor, sind die Gewährleistungspflichten hingegen in § 633 BGB geregelt. Verpflichtungen aus vertraglichen Garantievereinbarungen ergeben sich aus den Bedingungen einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen Hersteller/Händler und Käufer.
1.1 Gewährleistungspflichten bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen
Bei Kaufverträgen ist der Verkäufer einer Sache gesetzlich verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ob ein Mangel und somit ein wirksamer Gewährleistungsanspruch des Käufers vorliegt, hängt vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ab. Grundsätzlich geht – sofern nicht vertraglich abweichend geregelt – die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über.
Ein Sachmangel liegt grundsätzlich vor, wenn
- sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
- nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann,
- die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist,
- bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelhaft ist (dies gilt jedoch nicht, wenn die Sache fehlerfrei montiert worden ist),
- eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde.
Gewährleistungsanspruch durch falsche Werbeaussagen
Zur Beschaffenheit eines Produkts gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn
- von Dritten in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend gemacht werden können oder
- im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
Ist die Sache mangelhaft, hat der Käufer – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – folgende gesetzliche Möglichkeiten, den Verkäufer in Anspruch zu nehmen:
- Nacherfüllung
- Rücktritt vom Kaufvertrag
- Minderung des Kaufpreises
- Geltendmachung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Nacherfüllung hat Vorrang
Grundsätzlich bestehen diese Rechte unabhängig voneinander, aber aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen von Rücktritt und Minderung muss der Käufer zuerst die Nacherfüllung verlangen. Bei der Nacherfüllung kann er entweder die Beseitigung des Mangels oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. In diesen Fällen hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.
Wurde jedoch der Mangel nach Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt oder keine Nachlieferung geleistet, hat der Käufer schließlich das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
1.2 Gewährleistungspflichten bei Werkverträgen
Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, d. h. die vertraglich vereinbarte Leistung beinhaltet die Herstellung und Verschaffung des vereinbarten individuellen Werks. Ob beim Werkvertrag ein Mangel und somit ein Gewährleistungsanspruch des Käufers vorliegt, hängt auch hier vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ab. Der Unternehmer (Hersteller) trägt grundsätzlich die Gefahr bis zur vollumfänglichen Abnahme des Werks durch den Besteller.
Bei Werkverträgen liegt ein Sach- oder Rechtsmangel grundsätzlich vor, wenn
- das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat; wurde keine Beschaffenheit vereinbart, ist das Werk hingegen grundsätzlich frei von Sachmängeln;
- sich das Werk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann;
- Dritte in Bezug auf das Werk Rechte gegen den Besteller des Werks geltend machen können;
- ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge hergestellt wurde.