Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
9.1 Aktivierung
Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die aus betrieblicher Veranlassung angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können solche des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens sein. Sie sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst erkennbar sein. Voraussetzung für die Annahme gewillkürten Betriebsvermögens ist es, dass z. B. Grundstücke ihrer Art nach objektiv geeignet und von ihrem Eigentümer dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen und zu fördern. Ihre Nutzung muss in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann nicht allein kraft einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen gebildet werden, sondern setzt einen durch die tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts vermittelten objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb voraus.
Gebäude zählen im Betriebsvermögen zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern (im Regelfall zum Anlagevermögen). Sie werden bilanzsteuerlich vom Grund und Boden, auf dem sie errichtet sind, sowie von den Außenanlagen unterschieden und hiervon getrennt mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem dauernd niedrigeren Teilwert ausgewiesen. Grund und Boden und ein darauf errichtetes Gebäude sind bilanzsteuerrechtlich 2 verschiedene Wirtschaftsgüter, können gleichwohl aber, soweit sie im Eigentum desselben Steuerpflichtigen stehen und insbesondere das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist, nur einheitlich dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden, weil der Grund und Boden und das darauf errichtete Gebäude i. d. R. nur einheitlich für betriebliche oder private Zwecke genutzt werden können.
Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen. Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile von untergeordnetem Wert brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden. Als gewillkürtes Betriebsvermögen können u. U. auch bebaute Grundstücke und Grundstücksteile behandelt werden, die an Dritte zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung vermietet sind.
Ein Gebäude ist, soweit es zum Betriebsvermögen gehört, als solches nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1a EStG mit den gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu aktivieren und nach § 7 Abs. 4, 5 oder 5a EStG auf die Dauer der Gebäudenutzung abzuschreiben.
9.2 Betriebsvorrichtung
Aus dem Begriff "Gebäude" sondert die Rechtsprechung für Zwecke der Einkommensteuer diejenigen Gebäudebestandteile aus, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude selbst stehen, sondern einem davon getrennten anderen Zweck dienen. Dies gilt insbesondere für Betriebsvorrichtungen. Im Rahmen eines Betriebsvermögens ist insbesondere wegen der Möglichkeit zu gesonderten günstigeren Abschreibungen die Abgrenzung zu den Betriebsvorrichtungen von Bedeutung. Denn die Betriebsvorrichtung gilt als ein bewegliches Wirtschaftsgut und wird dementsprechend selbstständig linear, degressiv oder nach Maßgabe der Leistung abgeschrieben. Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Unter Betriebsvorrichtung versteht man außer Maachinen alle Vorrichtungen, die unmittelbar dem Betrieb dienen, wie z. B. Förderbänder oder typische Lastenaufzüge ( = Betriebsvorrichtungen).
Für die bewertungsrechtliche Einordnung des Bauwerks als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist.
9.3 Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen
Wird ein Betriebsgrundstück ins Privatvermögen entnommen, wirkt sich die Entnahme, die mit dem Teilwert zu bewerten ist, grundsätzlich gewinnerhöhend aus.
Bei Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen gehen die aufgedeckten stillen Reserven in die Bemessungsgrundlage der AfA ein, wenn mit dem Gebäude nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Die AfA ist dann grundsätzlich nach dem Teilwertoder dem gemeinen Wert zu bemessen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfasst worden ist.
Ein ...