Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
3.7.1 Das Gebäude gehört zum notwendigen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen
Rz. 114
Gehört das Gebäude zum notwendigen Betriebsvermögen (eigenbetriebliche Nutzung), ist der Grund und Boden weiterhin zu bilanzieren. Dient das Gebäude fremdbetrieblichen Zwecken und/oder wird es zu Wohnzwecken vermietet, so hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann das Gebäude bilanzieren. Dann gehört auch der Grund und Boden weiterhin zum Betriebsvermögen. Wird das Gebäude jedoch als Privatvermögen behandelt, so stellt auch der Grund und Boden Privatvermögen dar und muss mit dem Teilwert entnommen werden. Entnahmezeitpunkt ist in diesem Fall die Fertigstellung des Gebäudes. Es kann jedoch in der Praxis vorkommen, dass sich die Bauarbeiten über den Bilanzstichtag hinaus erstrecken. In diesem Fall ist die Entnahme des Grund und Bodens bereits zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Steuerpflichtige das im Bau befindliche Gebäude nicht bzw. nicht mehr bilanziert.
Es wird jedoch nichts dagegen einzuwenden sein, wenn der Steuerpflichtige den Grund und Boden von sich aus bereits mit Baubeginn entnimmt, wenn er weiß, dass das Gebäude nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören wird.
3.7.2 Das Gebäude gehört zum notwendigen Privatvermögen
Rz. 115
Wenn auf dem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet wird, das in vollem Umfang auf Dauer eigenen Wohnzwecken dient, gehört das Gebäude zum notwendigen Privatvermögen. Der Grund und Boden ist in diesem Fall ins Privatvermögen zu überführen. Entnahmezeitpunkt ist grundsätzlich der Baubeginn. Steht es jedoch nicht von vornherein fest, welchen Zwecken das Gebäude dienen soll, ist der Grund und Boden erst zu entnehmen, wenn feststeht, dass das Gebäude auf Dauer eigenen Wohnzwecken dienen soll. Die Entnahme ist für den Entnahmezeitpunkt mit dem Teilwert zu bewerten.
Kann jedoch der Steuerpflichtige begründete Argumente vorbringen, dass das Gebäude nicht für längere Zeit, sondern nur vorübergehend eigenen Wohnzwecken dienen soll, so ist darin keine Entnahmehandlung zu erblicken.
3.7.3 Das Gebäude gehört teilweise zum Betriebsvermögen und teilweise zum Privatvermögen
Rz. 116
Auch in diesen Fällen sind die vorstehenden Ausführungen sinngemäß anzuwenden. Soweit das Gebäude eigenbetrieblich genutzt wird, d. h. zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist auch der entsprechende Anteil des Grund und Bodens weiterhin zu aktivieren. Soweit das Gebäude als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden kann und aktiviert wird, gehört der Grund und Boden insoweit ebenfalls zum gewillkürten Betriebsvermögen und muss aktiviert werden. Wird dieser Gebäudeteil im Rahmen des bestehenden Wahlrechts jedoch nicht aktiviert, so ist darin eine Entnahmehandlung des anteiligen Grund und Bodens zu erblicken. Der anteilige Grund und Boden ist spätestens mit Fertigstellung des entsprechenden Gebäudeteils zu entnehmen.
Soweit das Gebäude zum notwendigen Privatvermögen gehört, gehört auch der anteilige Grund und Boden zum notwendigen Privatvermögen. Die Entnahme erfolgt zum Baubeginn mit dem Teilwert.
3.7.4 Aufstockung eines bereits bestehenden Gebäudes
Rz. 117
Ein bebautes Grundstück ist bisher ausschließlich betrieblich genutzt worden. Das bereits bestehende Gebäude wird aufgestockt. Der aufgestockte Teil soll eigenen Wohnzwecken dienen. Es liegen jetzt 2 selbstständige Wirtschaftsgüter vor und jedes Wirtschaftsgut ist für sich dahingehend zu untersuchen, ob es zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen gehört. Der aufgestockte Gebäudeteil gehört bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zum notwendigen Privatvermögen. Eine Aktivierung findet insoweit nicht statt, der entsprechende anteilige Grund und Boden ist unter Ansatz des Teilwerts ins Privatvermögen zu überführen.
Kann der aufgestockte Gebäudeteil als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (wenn zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung an Dritte vermietet) und findet tatsächlich eine Aktivierung statt, so erfolgt keine Entnahme des anteiligen Grund und Bodens. Wird hinsichtlich des aufgestockten Gebäudeteils keine Aktivierung vorgenommen, muss der entsprechende anteilige Grund und Boden mit dem Teilwert entnommen werden.
Dient auch der aufgestockte Gebäudeteil eigenen betrieblichen Zwecken, ist eine Aktivierung als notwendiges Betriebsvermögen vorzunehmen. Der Grund und Boden bleibt ebenfalls in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen, d. h., eine Entnahme findet nicht statt.