Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
3.8.1 Grundsätzliches
Rz. 118
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, selbstständige Wirtschaftsgüter (siehe Rz. 26 ff.).
Gebäude und Gebäudeteile, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben daher grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverständliche – ausdrückliche oder schlüssige – Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen Privatvermögen werden. Der Tatbestand der Entnahme ist auch erfüllt, wenn dem Steuerpflichtigen die an die Entnahme geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere die Gewinnverwirklichung, nicht bewusst werden. Eine Entnahme liegt auch ohne Entnahmeerklärung oder Entnahmebuchung vor, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche oder berufliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Dauer so ändert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zum notwendigen Privatvermögen wird. Eine Entnahme liegt jedoch nicht vor, wenn der Betrieb eine Strukturänderung erfährt und diese Strukturänderung zu Einkünften aus einer anderen Einkunftsart führen. Eine solche Strukturänderung liegt z. B. vor, wenn aus einer freiberuflichen Praxis von Steuerberatern durch einen Übergang nach § 6 Abs. 3 EStG auf einen oder mehrere nicht qualifizierte Rechtsnachfolger die freiberuflichen Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden.
Rz. 119
Eine Nutzungsänderung, durch die das Gebäude oder der Gebäudeteil zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, andererseits aber auch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, führt ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nicht zur Entnahme des Wirtschaftsguts.
Rz. 120
Der für eine Entnahme notwendige Entnahmewille ist nicht äußerlich erkennbar und damit nicht in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert, wenn der Steuerpflichtige lediglich seinem Steuerberater gegenüber eindeutig geäußert hat, das Wirtschaftsgut entnehmen zu wollen. Darüber hinaus müssen innerhalb oder außerhalb der Buchführung alle nahe liegenden steuerrechtlichen Schlussfolgerungen aus der behaupteten Entnahme gezogen werden. Auch allein der Umstand, dass das Grundstück zu späteren Zeitpunkten als dem behaupteten Entnahmezeitpunkt nicht im Inventarverzeichnis und im Grund- und Bodenverzeichnis ausgewiesen ist, lässt keinen eindeutigen Schluss auf die behauptete Entnahme des Grundstücks zu.
3.8.2 Entnahmevorgänge
Rz. 121
Überführt ein Steuerpflichtiger ein bebautes Grundstück vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen und versteuert er die stillen Reserven, so schafft er damit ein Gebäude an i. S. d. § 7 Abs. 5 EStG.
Rz. 122
Wird ein zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Gebäude, das teils eigengewerblich, teils fremdgewerblich, teils zu Wohnzwecken durch Vermietung und Verpachtung oder Eigenverbrauch genutzt wird, durch Teilungserklärung nach § 8 WEG in Miteigentumsanteile aufgeteilt, wird die eigenen Wohnzwecken dienende Eigentumswohnung zwangsläufig notwendiges Privatvermögen.
Rz. 123
Dient der Erwerb eines bebauten Grundstücks in der Zwangsversteigerung der Rettung einer betrieblichen Forderung, so gelangt das Grundstück auch dann im Erwerbszeitpunkt in das Betriebsvermögen, wenn es nicht zum Einsatz im Betrieb bestimmt ist. Wird das ersteigerte Grundstück für außerbetriebliche Zwecke genutzt, so ist davon auszugehen, dass es unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags dem Betriebsvermögen wieder entnommen worden ist.
Rz. 124
Bisher zum Betriebsvermögen gerechnete Grundstücke oder Grundstücksteile werden nicht nur vorübergehend für eigene Wohnzwecke genutzt oder Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen.
Rz. 125
Es liegt eine verdeckte Entnahme vor, wenn ein bebautes Grundstück aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen eines Gesellschafters übertragen, für die Übertragung kein angemessenes Entgelt bezahlt wird und für eine Übertragung ohne angemessenes Entgelt keine betriebliche Veranlassung besteht, sodass sich die Übertragung nur aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt bzw. erklärt. Dies gilt in gleicher Weise, wenn das Wirtschaftsgut nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter, sondern in das Vermögen einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person überführt wird.
Rz. 126
Ein Grundstück, das zum Gesamthandsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft gehört und bei teilweise betrieblicher Nutzung ganz als Betriebsvermögen der Gesellschaft behandelt wurde, wird aus dem Betriebsvermögen entnommen, wenn es dauerhaft in vollem Umfang eigenen Wohnzwecken eines, mehrerer oder aller...