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Gemeiner Wert

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der "gemeine Wert" ist im Bewertungsgesetz definiert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert, Einzelveräußerungspreis) – und entspricht dem Preis, den ein fremder Dritter bezahlen würde.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Definition des "gemeinen Werts" findet sich in § 9 BewG. Weitere wichtige Regelungen in diesem Zusammenhang enthalten die §§ 10, 11, 138 ff., 151, 157, 199-203 BewG. Auch im Einkommensteuergesetz wird der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage genannt: §§ 6, 7, 10b, 16, 17, 23 EStG,

Wichtige Urteile, die im Zusammenhang mit dem gemeinen Wert zu nennen sind:

BFH, Urteil v. 23.5.1989, X R 17/85, BStBl 1989 II S. 879, BFH, Urteil v. 10.7.1991, VIII R 126/86, BStBl 1991 II S. 840, BFH, Urteil v. 7.12.1978, I R 142/76, BStBl 1979 II S. 729.

1 So wird der gemeine Wert definiert

Der "gemeine Wert" oder auch "Verkehrswert"[1] gilt neben vielen anderen "Werten" als Maßstab in der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die unterste Grenze bildet, insbesondere, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr gebrauchsfähig ist, der Material- bzw. Schrottwert.

Bei der Wertfindung sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Ungewöhnliche, persönliche Verhältnisse

A hat von B ein Grundstück geerbt. In seinem Testament hat B verfügt, A solle das Grundstück nur an eine gemeinnützige Vereinigung veräußern. Das Nachbargrundstück wurde im Vorjahr zu einem qm-Preis von 500 EUR verkauft. A veräußert das Grundstück an den gemeinnützigen Verein X und erzielt einen Preis von 300 EUR pro Quadratmeter. Der gemeine Wert beträgt 500 ...

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