Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
2.1 Angeschaffte Geschäftswagen
2.1.1 Unternehmerische Nutzung von 100 %
Wird ein angeschaffter Geschäftswagen zu 100 % unternehmerisch genutzt, gehört er zwingend zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten ist der volle Vorsteuerabzug zulässig (soweit der Geschäftswagen für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze verwendet wird).
Wird der Pkw später auch nichtunternehmerisch genutzt, muss der Unternehmer jährlich die auf die nichtunternehmerische Nutzung entfallende Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen.
Ein späterer Verkauf unterliegt voll der Umsatzsteuer (sofern keine steuerfreie Exportlieferung nach § 4 Nr. 1 UStG erfolgt). Eine spätere Entnahme des Geschäftswagens unterliegt nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer, soweit aus der Anschaffung oder aus den Bestandteilen des Geschäftsfahrzeugs ein Vorsteuerabzug möglich war.
2.1.2 Unternehmerische Nutzung unter 10 %
Wird ein Geschäftswagen zu weniger als 10 % unternehmerisch verwendet, kann er nicht dem Unternehmen zugeordnet werden (Zuordnungsverbot). Somit ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung ausgeschlossen.
Wird ein nicht dem Unternehmen zugeordnetes "Privatfahrzeug" gelegentlich dem Unternehmen überlassen, sind
- die im Zusammenhang mit dem Betrieb und Wartung des Geschäftswagens anfallenden Vorsteuern anteilig im Verhältnis der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Nutzung abziehbar;
- die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Geschäftswagens entfallenden Vorsteuern (z. B. Kraftstoffbezug während einer unternehmerischen Fahrt) oder aus Reparaturaufwendungen anlässlich eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt voll abziehbar. Der jeweilige unternehmerische Anlass muss belegt werden (durch gesonderte Aufzeichnung des Anlasses sowie Tag, Uhrzeit und gefahrene km). Erforderlich ist auch das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer.
Unternehmerische Nutzung unter 10 %
Ein Unternehmer nutzt sein Fahrzeug zu 8 % unternehmerisch. Auf seinen unternehmerischen Fahrten (Kundenbesuche im Umkreis von 10 km) hat er Benzin für 600 EUR zzgl. 114 EUR getankt. An Reparatur- und Wartungskosten sind 4.350 EUR zzgl. 826 EUR Umsatzsteuer entstanden.
Da die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung nicht möglich. Aus den unternehmerischen Fahrten erhält er 114 EUR Vorsteuerabzug. Aus den Reparatur- und Wartungskosten erhält er einen anteiligen Vorsteuerabzug von 66 EUR (8 % von 826 EUR).
Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind dabei der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und unterliegen keiner Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 1a UStG. Maßgebend für die 10 %-Grenze nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist bei einem Fahrzeug das Verhältnis der Kilometer unternehmerischer Fahrten zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs.
In Zweifelsfällen muss der Unternehmer dem Finanzamt die mindestens 10 %ige unternehmerische Nutzung glaubhaft machen (z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit geht die Finanzverwaltung regelmäßig von einer unternehmerischen Nutzung unter 10 % aus. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.
2.1.3 Unternehmerische Nutzung mindestens 10 % und weniger als 100 %
Wird ein erworbener Geschäftswagen teils unternehmerisch (mindestens zu 10 %) und teils nichtunternehmerisch genutzt, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Geschäftswagen wie folgt zuordnen:
- insgesamt dem Unternehmen: ggf. erhält der Unternehmer aus der Anschaffung und den laufenden Betriebskosten etc. den vollen Vorsteuerabzug und muss zum Ausgleich jährlich die auf die nichtunternehmerische Nutzung entfallende Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwerfen. Eine spätere Veräußerung oder Entnahme des Geschäftswagens unterliegt jedoch dann ganz der Umsatzsteuer.
- insgesamt dem nichtunternehmerischen Bereich;
- teils dem Unternehmen und teils dem nichtunternehmerischen Bereich (entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil): aus der Anschaffung ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zulässig, eine Privatnutzung ist daher nicht zu besteuern. Der spätere Verkauf oder eine Entnahme unterliegen nur anteilig der Umsatzsteuer.
Bei der Frage, wie der Unternehmer sein Wahlrecht ausgeübt hat, ist die Höhe des geltend gemachten Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Unternehmen. Auf die ertragsteuerrechtliche Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen kommt es grundsätzlich nicht an. Maßgeb...