Dr. Ulf-Christian Dißars, Alexander Wernet
2.1 Auf Ebene der Gesellschaft gilt handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag und steuerrechtlich der Nennwert
2.1.1 Ansatz des Darlehens
In der Handelsbilanz ist das Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeit mit dem Erfüllungsbetrag zu passivieren. Erfüllungsbetrag ist der Betrag, der zur Erfüllung der Verpflichtung aufgebracht werden muss, hierbei sind künftige Preis- und Kostensteigerungen bzw. -minderungen zu berücksichtigen.
In der Steuerbilanz muss das Gesellschafterdarlehen sinngemäß nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden, falls eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
Als Anschaffungswert ist grundsätzlich der Nennwert anzusetzen. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das jeweilige Wirtschaftsgut ansetzen würde. Bei Verbindlichkeiten ist dies der Betrag, den ein Erwerber mehr bezahlen würde, wenn die Verbindlichkeit nicht bestehen würde bzw. vom Erwerber nicht übernommen werden müsste.
Die Rechtsprechung übernimmt nicht den Begriff Anschaffungskosten, sondern sieht hierin den Erfüllungsbetrag. Erfüllungsbetrag ist der (Rückzahlungs-)Betrag, den der Schuldner für diese Verbindlichkeit aufwenden muss.
2.1.2 Verzinsung des Darlehens
Sowohl für verzinsliche als auch unverzinsliche oder unterverzinsliche Verbindlichkeiten muss handelsrechtlich der Erfüllungsbetrag bilanziert werden. Eine Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten scheidet somit in der Handelsbilanz aus, da dies zu einem Ausweis zukünftiger noch nicht realisierter Erträge führen und somit gegen das Realisationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verstoßen würde.
In der Steuerbilanz waren hingegen in der Vergangenheit Verbindlichkeiten grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Verzinsung waren lediglich solche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betrug, und Verbindlichkeiten, die verzinslich waren oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhten.
Diese Rechtslage hat sich durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022 dahingehend geändert, dass nach der Neufassung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch unverzinsliche Verbindlichkeiten nicht mehr abzuzinsen sind. Diese Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, auf Antrag kann diese Regelung aber auch für Altjahre zur Anwendung kommen.
Handels- und Steuerrecht unterscheiden sich damit nunmehr nicht mehr. Wie nach altem Recht zu verfahren war, ist aus dem nachfolgenden Beispiel ersichtlich.
Abzuzinsendes Darlehen zur alten Gesetzesfassung
Am 31.12.01 muss ein unverzinsliches Darlehen von 30.000 EUR passiviert werden. Die Restlaufzeit beträgt 5 Jahre und 2 Tage. Tilgungsleistungen wurden nicht vereinbart.
Für die folgenden Jahre ist das Darlehen wie folgt zu bilanzieren:
|
|
|
|
|
abgezinster Betrag |
Nennwert |
Zinsanteil |
01 |
30.000 EUR |
x |
0,765 |
= |
22.950 |
30.000 |
7.050 |
02 |
30.000 EUR |
x |
0,807 |
= |
24.210 |
30.000 |
5.790 |
03 |
30.000 EUR |
x |
0,852 |
= |
25.560 |
30.000 |
4.440 |
04 |
30.000 EUR |
x |
0,898 |
= |
26.940 |
30.000 |
3.060 |
05 |
30.000 EUR |
x |
0,948 |
= |
28.440 |
30.000 |
1.560 |
06 |
|
|
|
= |
|
30.000 |
0 |
Jahr 01
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1200 |
Bank (Finanzkonto) |
30.000 |
1705 |
Darlehen |
22.950 |
|
|
|
8600 |
Sonstige betriebliche Erträge |
7.050 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1800 |
Bank (Finanzkonto) |
30.000 |
3560 |
Darlehen |
22.950 |
|
|
|
4830 |
Sonstige betriebliche Erträge |
7.050 |
Jahr 02
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
2100 |
Zinsaufwand |
1.260 |
1705 |
Darlehen |
1.260 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
7300 |
Zinsaufwand |
1.260 |
3560 |
Darlehen |
1.260 |
Jahr 03
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
2100 |
Zinsaufwand |
1.350 |
1705 |
Darlehen |
1.350 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
7300 |
Zinsaufwand |
1.350 |
3560 |
Darlehen |
1.350 |
Jahr 04
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
2100 |
Zinsaufwand |
1.380 |
1705 |
Darlehen |
1.380 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
7300 |
Zinsaufwand |
1.380 |
3560 |
Darlehen |
1.380 |
Jahr 05
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
2100 |
Zinsaufwand |
1.500 |
1705 |
Darlehen |
1.500 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnu... |