Bei einem Mangel an der Sache hat der Käufer folgende gesetzlichen Rechte:
- Anspruch auf Nacherfüllung,
- Rücktrittsrecht,
- Minderung,
- Anspruch auf Schadenersatz.
1.1 Gewährleistung nur innerhalb bestimmter Grenzen
Bei einem Sachmangel besteht vorrangig eine Nacherfüllungspflicht Der Verkäufer hat so die Möglichkeit, durch Reparatur oder Nachlieferung der Sache den Vertrag bestehen zulassen.
Für eine Mängelanzeige hat der Gesetzgeber bei einem Geschäft zwischen einem Händler (Kaufmann) und Privatpersonen einen Zeitraum von 2 Jahren festgelegt. Bei gebrauchten Sachen kann diese einzelvertraglich oder durch AGB auf ein Jahr beschränkt werden. Bei Bauwerken besteht ein Gewährleistungszeitraum von 5 Jahren.
1.1.1 Die Beweislast liegt in den ersten 12 Monaten beim Händler
Bei einem Fehler an Verbrauchsgütern (beweglichen Sachen) innerhalb von 12 Monaten nach Übergabe geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Wirtschaftsgut bereits zum Übergabezeitpunkt defekt war. In diesem Fall muss der Hersteller/Händler die Kosten für eine Instandsetzung übernehmen.
§ 477 BGB wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (DigVRLUG) v. 25.06.2021 (BGBl. I S. 2133) zum 1.1.2022 geändert.
Der Kunde hat eine Sorgfaltspflicht
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde das Gerät unsachgemäß behandelt oder nutzt.
1.1.2 Nach 12 Monaten geht die Beweislast auf den Kunden über
Tritt der Fehler erst ab dem 13. Monat nach Kauf auf oder erkennt der Kunde den Fehler erst nach 12 Monaten, kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Kunde nachweisen, dass das Gerät bereits beim Kauf einen Mangel hatte, der für den Schaden ursächlich war.
1.2 Die Gewährleistungsfristen sind vertraglich änderbar
Die Haftungsbeschränkung des Verkäufers wurde durch die Schuldrechtsmodernisierung 2002 eingeschränkt. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen können vertraglich grundsätzlich
- geändert,
- komplett ausgeschlossen oder
- auf bis zu 30 Jahre
ausgedehnt werden.
Bei Verbrauchsgütern gilt mindestens die gesetzliche Frist
Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen für Verbrauchsgüter können auf keinen Fall durch vertragliche Vereinbarungen beschränkt werden. Eine Verkürzung der Verjährung oder ein Ausschluss der Verjährung (bspw. für Verschleißteile eines Neuwagens) sind bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht möglich.
Privatleute können die gesetzliche Frist sogar aufheben
Bei einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten kann dagegen selbst für neue Sachen die Gewährleistungsfrist einzelvertraglich eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden. Auf die Beschränkung oder den Ausschluss muss in der Ausschreibung hingewiesen werden (bspw. in eBay-Auktionen).