Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
2.1 Grundlage ist der "Gewinn aus Gewerbebetrieb"
Ausgangswert für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der "Gewinn aus Gewerbebetrieb". Die Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb erfolgt nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Als Gewinn aus Gewerbebetrieb gelten bei
- Einzelunternehmen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Personengesellschaften die einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Kapitalgesellschaften und juristischen Personen das körperschaftsteuerliche Einkommen.
I. d. R. werden die einkommensteuerlichen Gewinne bzw. körperschaftsteuerlichen Einkommen mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsbetrag für die Gewerbesteuer übereinstimmen. Eine rechtliche Bindung besteht jedoch nicht. Im Extremfall kann es vorkommen, dass z. B. eine fehlerhafte Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr geändert werden kann, gleichzeitig aber der Gewerbesteuermessbescheid noch änderbar ist und der Gewinn aus Gewerbebetrieb für die Gewerbesteuer abweichend vom fehlerhaften Gewinn aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuer berechnet werden kann.
Bilanzierungswahlrechte dürfen nur einheitlich für die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer einerseits und die Gewerbesteuer andererseits ausgeübt werden. Das betrifft z. B. die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird nach einkommensteuerlichen (bzw. körperschaftsteuerlichen) Vorschriften ermittelt. Dazu wird der Gewinn laut Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bzw. Einnahmen-Überschussrechnung entsprechend diesen Vorschriften angepasst. Einkommensteuerrechtliche Gewinnkorrekturen sind z. B. die Hinzurechnung der Gewerbesteueraufwendungen zzgl. Nebenleistungen.
Ebenso sind bestimmte Betriebsausgaben steuerlich nicht abzugsfähig und daher hinzuzurechnen.
Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe
Unabhängig von der Rechtsform sind gewinnmindernd erfasste Gewerbesteueraufwendungen und darauf entfallende Nebenleistungen (insbesondere Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und Zwangsgelder) nicht abzugsfähig.
Einkommensteuerliche Gewinnkorrekturen
S |
GuV (Einzelunternehmen) |
H |
Aufwand |
93.000 EUR |
Erlöse |
200.000 EUR |
Gewerbesteuer |
14.000 EUR |
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Bewirtungskosten |
10.000 EUR |
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Gewinn |
83.000 EUR |
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Summe |
200.000 EUR |
Summe |
200.000 EUR |
Einkommensteuerliche Gewinnermittlung
Gewinn laut GuV |
83.000 EUR |
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+ Gewerbesteuer |
14.000 EUR |
Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar. |
+ Nicht abziehbare Bewirtungskosten |
3.000 EUR |
Von den Bewirtungskosten sind 30 % nicht abziehbar und dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. |
= Gewinn |
100.000 EUR |
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Der einkommensteuerliche Gewinn beträgt 100.000 EUR. Damit beträgt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsbetrag für die Gewerbesteuer ebenso 100.000 EUR. |
Anpassung der Handelsbilanz an bilanzsteuerrechtliche Vorschriften
Wird der Gewinn nach Handelsrecht ermittelt, ist der Handelsbilanzgewinn in einen steuerlichen Gewinn zu überführen; dies kann durch eine Überleitungsrechnung oder eine separate Steuerbilanz erfolgen. Maßgebend für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung und damit auch die Gewerbesteuerberechnung ist das an die steuerlichen Vorschriften angepasste handelsrechtliche Ergebnis.
2.2 Hinzurechnungen: Welche Aufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 GewStG hinzugerechnet werden müssen
2.2.1 Berechnungsmodus für bestimmte Hinzurechnungen
Die Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG werden nach folgenden Grundsätzen ermittelt:
- Sämtliche Hinzurechnungen erfolgen auch dann, wenn diese beim Empfänger der Entgelte der Gewerbesteuer unterliegen.
- Miet- und Pachtzinsen werden je nach Pachtgegenstand mit unterschiedlichen Prozentsätzen hinzugerechnet. Die Hinzurechnung erfolgt unabhängig von den Pachtumständen (Betriebsverpachtung, Pachthöhe, Gewerbesteuerpflicht des Pächters).
- Für die Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG gibt es einen gemeinsamen Freibetrag von 200.000 EUR.
- Vom Restbetrag werden nur 25 % hinzugerechnet.
2.2.2 Finanzierungsaufwendungen
Entgelte für Schulden
Entgelte für Schulden sind vollständig und in voller Höhe für die Hinzurechnung zu erfassen. Auf die Laufzeit der Schulden kommt es nicht an. Insbesondere sind auch Entgelte für Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs einzubeziehen. Im Einzelnen sind insbesondere folgende Aufwendungen hinzuzurechnen:
- Zinsen für langfristige Darlehen
- Kontokorrentzinsen
- Diskontaufwand
- Abschlag beim Forderungsverkauf
- Zinsen für betriebliche Steuern
- Aufwand für ein Damnum
Diese Entgelte für Schulden werden (zunächst) mit dem vollen Betrag angesetzt.
Nach Summenbildung mit den übrigen Positionen des § 8 Nr. 1 GewStG erfolgt der Abzug des Freibetrags und der Ansatz des übersteigenden Betrags mit 25 %.
Renten und dauernde Lasten
Aufwendungen für Renten und dauern...