Die Vorschrift des § 5b i. V. m. § 52 Abs. 11 EStG regelt die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von E-Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für – ursprünglich – Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Durch die Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung (AnwZpvV) vom 20.12.2010 wurde der erstmalige Anwendungszeitpunkt um ein Jahr auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verschoben.
§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ermächtigt das BMF, den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Daten von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen zu bestimmen.
§ 60 EStDV i. V. m. § 25 Abs. 3 und 4 EStG bestimmt den Umfang der an das Finanzamt zu übersendenden Unterlagen; danach ist die GuV Teil der Steuererklärung.
§ 242 Abs. 2 und 3 HGB enthalten die handelsrechtliche Pflicht zur Aufstellung der GuV; § 140 AO überträgt diese Verpflichtung i. V. m. § 5 Abs. 1 EStG und § 60 Abs. 1 EStDV auf das Steuerrecht.
§ 284 HGB enthält die Verpflichtung zur Erläuterung der Bilanz und der GuV für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften.
§ 141 AO regelt die steuerrechtliche Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger. Wer nur steuerrechtlich zur Buchführung und Erstellung von Abschlüssen verpflichtet ist, braucht keine GuV aufzustellen. Dies ergibt sich aus § 141 Abs. 1 Satz 2 AO, der die handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln für sinngemäß anwendbar erklärt, dabei aber gerade § 242 Abs. 2 und 3 HGB ausnimmt.
§ 8 Abs. 1 und § 31 Abs. 1, 1a KStG erklären die einkommensteuerlichen Regelungen für entsprechend anwendbar.