Rz. 23
Die Grundsätze der Rechnungslegung nach IFRS werden im Rahmenkonzept bzw. in den IFRS direkt unterschieden in:
Grundlegende Annahmen (Fundamentalgrundsätze)
- Unternehmensfortführung
- Periodenabgrenzung
Grundlegende qualitative Anforderungen (fundamental qualitative characteristics of useful financial information)
- Relevanz (einschließlich der Wesentlichkeit)
- Glaubwürdigkeit der Darstellung
Nebenbedingungen (enhancing qualitative characteristics of useful financial information)
- Vergleichbarkeit (Stetigkeit)
- Überprüfbarkeit
- Zeitnähe
- Verständlichkeit
- Kosten- und Nutzenabwägung
Weitere Grundsätze mit Verankerung in den Standards
- Grundsätzliches Saldierungsverbot
- Häufigkeit der Berichterstattung
5.4.1 Unternehmensfortführung
Rz. 24
Zu der grundlegenden Annahme des Rahmenkonzepts gehört der Grundsatz der Unternehmensfortführung (going concern; RK.3.9, IAS 1.25). Nach IAS 1.25 hat das Management die Fähigkeit zur Unternehmensfortführung bei der Abschlussaufstellung einzuschätzen. Die Annahme der Unternehmensfortführung ist gegeben, bis das Management beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen, das Geschäft einzustellen oder keine realistische Alternative mehr besteht, als so zu handeln. Die Einschätzung der Unternehmensfortführung hat Informationen für mindestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag zu berücksichtigen (IAS 1.26).
Rz. 25
Dieser Grundsatz wird als Begründung für die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten herangezogen, weil angenommen wird, dass der erzielbare Nutzen aus den Vermögenswerten nicht unter deren Wert liegt. Nur wenn keine Unternehmensfortführung mehr gegeben ist, dürfen Liquidationswerte im Abschluss berücksichtigt werden.
5.4.2 Periodenabgrenzung
Rz. 26
Der Grundsatz der Periodenabgrenzung gehört nicht mehr explizit zu den grundlegenden Annahmen. Das Konzept ist aber in IAS 1.27-28 verankert und wird in RK.1.17 und RK 4.50-53 erwähnt.
Rz. 27
Neben der grundlegenden Annahme werden qualitative Anforderungen an den IFRS-Abschluss formuliert, die in Primärgrundsätze und Sekundärgrundsätze unterteilt werden.
5.4.3 Relevanz
Rz. 28
Zu den Primärgrundsätzen (fundamental qualitative characteristics) zählen gem. RK.2.1 der Grundsatz der Relevanz einschließlich der Wesentlichkeit und die glaubwürdige bzw. tatsachengetreue Darstellung.
Rz. 29
Der Grundsatz der Relevanz (relevance; RK.2.6 ff.) einschließlich der Wesentlichkeit steht in engem Zusammenhang zur Zielsetzung der IFRS-Rechnungslegung. Informationen gelten dann als relevant, wenn sie die wirtschaftliche Entscheidung von Abschlussadressaten beeinflussen. Relevante Informationen können dazu beitragen, einen Input bei der Vorhersage künftiger Ergebnisse zu geben (Vorhersagekraft) oder eine in der Vergangenheit getroffene Entscheidung zu bestätigen oder zu korrigieren (Bestätigungskraft; RK.2.7-9).
Rz. 30
Viele Informationen sind für Abschlussadressaten relevant. Dennoch sind nicht alle relevanten Informationen im Jahresabschluss offenzulegen. Eine Einschränkung erfolgt durch den Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality; RK.2.11, IAS 8.8; IAS 1.29 ff.). Die Wesentlichkeit von Informationen ist abhängig von ihrer Art und ihrer Auswirkung auf Abschlussgrößen wie z. B. das Eigenkapital und den Gewinn oder Verlust.
5.4.4 Glaubwürdigkeit
Rz. 31
Informationen sind entscheidungsnützlich, wenn sie zusätzlich zum Grundsatz der Relevanz auch die Anforderungen an eine glaubwürdige Darstellung (faithful representation) erfüllen (RK.2.12). Der Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung fordert eine den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Abbildung im IFRS-Abschluss. Die Abbildung im Abschluss ist mit Bewertungsunsicherheiten und somit mit Schätzungen, z. B. die Schätzung der Nutzungsdauer oder die Schätzung der Rückstellungshöhe, verbunden. Die Bewertungsunsicherheiten und die damit verbundenen Schätzungen führen allerdings nicht generell negativ auf die Entscheidungsnützlichkeit von Informationen aus. Da die Abbildungim Fall von Bewertungsunsicherheiten nicht objektiv gelingen kann, sind ergänzend die Vollständigkeit, Neutralität und Fehlerfreiheit als Gütekriterien definiert (RK.2.12). Die Vollständigkeit (complete) fordert die Präsentation sämtlicher Informationen, die zum Verständnis des abgebildeten Sachverhalts notwendig sind (RK.2.14). Entsprechend der Neutralität (neutral) sollen die im Abschluss gebotenen Informationen frei von Verzerrungen sein, d. h. wertfrei und objektiv (RK.2.15). Dies schließt alle abschlusspolitischen Maßnahmen des Managements aus, das nur der Generierung möglichst entscheidungsnützlicher Information der Kapitalgeber gegenüber verpflichtet ist. Die Neutraliät wird laut RK. 2.16 von einem vorsichtigen Vorgehen beim Treffen von Entscheidungen in unsicheren Situationen unterstützt. Durch die vorsichtige Vorhergehensweise soll die Über- oder Unterbewertung von Vermögenswerten bzw. Erträgen und die Unter- oder Überbewertung von Schulden bzw. Aufwendungen verhindert werden. Somit verweist...