Zusammenfassung
In fast allen Unternehmen werden Leistungen erzeugt, die zwar am Markt im Rahmen des jeweiligen Betriebszweckes verkauft werden könnten, die aber in der eigenen Firma verbraucht oder genutzt werden: die innerbetrieblichen oder Wiedereinsatzleistungen. Diese Leistungen werden benötigt, um die eigentlichen Absatz- oder Endleistungen erstellen zu können. Die bei der Erzeugung der innerbetrieblichen Leistungen anfallenden Kosten müssen dabei möglichst verursachungsgerecht auf die hergestellten und verkauften Produkte verteilt werden. Innerbetriebliche Leistungen werden in der Regel von allgemeinen oder Hilfskostenstellen erbracht.
1 Welches Ziel hat die innerbetriebliche Leistungsverrechnung?
Aufgabe und Ziel der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung ist zum einen die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit. Die Ermittlung von Verrechnungssätzen ermöglicht dem Betrieb die Überprüfung, ob eine bestimmte Leistung, z. B. Energie, Werkzeuge, Reparaturen oder Instandhaltung, günstiger selbst hergestellt werden kann oder wirtschaftlicher von Dritten zu beziehen ist. Zum anderen ermöglicht erst die Durchführung der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung eine verursachungsgerechte Kalkulation.
2 Welche Arten der innerbetrieblichen Leistungen gibt es?
Soweit mit Hilfe von innerbetrieblichen Leistungen Güter mit einer längeren Nutzungsdauer hergestellt werden, etwa Maschinen oder Werkzeuge, sind diese zu aktivieren. Sie sind in der Betriebsabrechnung so zu behanden, wie es bei gekauften Anlagegütern üblich ist. Sie müssen in diesem Fall wie Absatzleistungen zu Selbstkosten abgerechnet, als Kostenträger behandelt und in den Folgeperioden wieder als Kostenarten, z. B. Abschreibungen, verrechnet werden.
Alle anderen innerbetrieblichen Leistungen, wie z. B. selbst erzeugte Energien, Reparatur- oder Transportleistungen, sind zum Sofortverbrauch bestimmt. Sie sind denjenigen Kostenstellen zuzurechnen, die die betreffenden Leistungen auch empfangen haben. Die Verrechnung findet also zwischen den beteiligten Kostenstellen statt. Weil allgemeine und Hilfskostenstellen ausschließlich innerbetriebliche Leistungen erzeugen, sind die hierfür anfallenden Kosten letzten Endes den Hauptkostenstellen zuzurechnen, die diese Leistungen auch in Anspruch genommen haben.
3 Welche Verfahren der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung sind möglich?
Grundsätzlich wird bei den Verfahren der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung zwischen der Kostenstellenumlage und dem Kostenstellenausgleich unterschieden (s. Abb. 1).
Kostenstellenumlage
Von einer Kostenstellenumlage wird gesprochen, wenn eine Kostenstelle Leistungen für eine oder mehrere andere Kostenstellen erbringt, ohne selbst Leistungen der belieferten Stellen in Anspruch zu nehmen. Diese Art der Leistungsbeziehung wird auch als einseitige Leistungsbeziehung bezeichnet. Eine derartige Beziehung ist beispielsweise bei der Kostenstelle Energie zu finden, die alle Verwaltungs- und Vertriebskostenstellen mit Energien versorgt, ohne selbst Leistungen von diesen Kostenstellen in Anspruch zu nehmen.
Kostenstellenausgleich
Von einem Kostenstellenausgleich hingegen spricht man, wenn zwischen Kostenstellen zwei- oder mehrseitige Leistungsbeziehungen bestehen. Einzelne Kostenstellen geben nicht nur Leistungen ab, sondern sie empfangen auch welche. Im Fall der Energiekostenstelle kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn diese die Kostenstelle Fuhrpark mit Strom versorgt, von der Kostenstelle Fuhrpark aber Transportleistungen in Anspruch nimmt.
Abb. 1: Schematische Darstellung der Verfahren der innerbetrieblichen Leistungsverrechnung
4 Wie funktioniert das Verfahren der Kostenstellenumlage bei einseitigen Leistungsbeziehungen?
Bei den Verfahren der Kostenstellenumlage wird zwischen dem Treppen- oder Stufenleiterverfahren und dem Anbauverfahren unterschieden.
Anbauverfahren
Beim Anbauverfahren werden die auf Hilfskostenstellen gesammelten Kosten ausschließlich auf Hauptkostenstellen verrechnet. Leistungsbeziehungen, die zwischen den Hilfskostenstellen bestehen, werden nicht berücksichtigt.
Stufenleiterverfahren
Bei Treppen- oder Stufenleiterverfahren werden bei der Verrechnung auch Leistungen berücksichtigt und abgerechnet, die von einer Hilfskostenstelle für eine andere Hilfsstelle erbracht worden sind. Bei der Durchführung des Stufenleiterverfahrens muss aber bedacht werden, dass eine Verrechnung nur möglich ist, wenn die leistende Kostenstelle der empfangenden Kostenstelle abrechnungstechnisch vorgelagert ist. Eine Verrechnung ist ja nur in eine Richtung möglich. Bezogen auf das Beispiel in Abb. 2 bedeutet dies, dass die Hilfskostenstelle 1 nur liefernde Kostenstelle für alle anderen Kostenstellen sein darf und die Hilfskostenstellen 2 und 3 ebenfalls nur Lieferanten für andere Kostenstellen sein dürfen. Die Hilfskostenstellen müssen in der Reihenfolge also möglichst so angeordnet werden, dass sich zunächst die Stelle vollständig entlastet, die die anderen Hilfskostenstellen gar nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nehmen. Dann ist die Hilfskostenstelle abzurechnen, die die jetzt noch verbleibenden Kostenstellen am wenigsten beansprucht usw. Am Ende des Verrechnungsvorgangs sind alle Hilfskostenstellen abgerechnet und alle Kosten den Hauptkostenstellen zugeordnet.
Abb. 2: Beispiele für die grun...