Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Matthias Michael Nelde
Der Staat partizipiert in Form der Ertragsteuern an der Einkommens- und Ertragserzielung von natürlichen und juristischen Personen. Zu dieser Steuerart zählen beispielsweise die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer sowie der Solidaritätszuschlag, der sich als Annexsteuer wiederum an der Höhe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer bemisst.
Daneben findet in Deutschland in einigen Fällen eine Besteuerung der Vermögenssubstanz statt. Beispiele für diese Substanzsteuern sind die Grundsteuer sowie die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die dritte Ausprägungsform von Steuern orientiert sich an der Einkommens- und Vermögensverwendung. Diese sog. Verkehr- und Verbrauchsteuern können zum einen beim Erwerb von Vermögensgegenständen, zum anderen im Rahmen des Konsums anfallen. Beispiele hierfür sind die Grunderwerbsteuer und die Umsatzsteuer.
Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Substanzsteuern als auch die Verkehr- und Verbrauchsteuern bereits in den Zahlungsüberschüssen der Periode Berücksichtigung finden. Beispielsweise wird bei Kauf eines Grundstücks die Grunderwerbsteuer fällig, die dem Kaufpreis hinzugerechnet werden kann. Sie führt zu einem Abfluss liquider Mittel und kann direkt als Auszahlung berücksichtigt werden. Bei Ertragsteuern trifft dies hingegen nicht zu. Es wird deutlich, dass sich Steuersysteme durch eine hohe Komplexität mit einer Vielzahl von unterschiedlichen Steuerarten auszeichnen, die auf Basis von unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und Steuersätzen ermittelt werden.
Um eine geringere Komplexität bei der Berechnung zu erhalten, wird oftmals ein vereinfachtes Steuersystem für die Investitionsbewertung unterstellt. So ist es zunächst zweckmäßig, zwischen Kosten- und Gewinnsteuern zu unterscheiden. Kostensteuern (z. B. Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer, Mineralölsteuer) stellen aus der Perspektive des Unternehmens Kosten dar und lassen sich ohne großen Aufwand als zusätzliche Auszahlung in den Zahlungsstrom der Investition integrieren.
Dagegen ist die Berücksichtigung der Gewinnsteuern (z. B. Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer, Einkommensteuer) komplizierter und mit höherem Aufwand verbunden. Gewinnsteuern müssen auf das Einkommen und den Gewinn geleistet werden. Für die Ermittlung des Einkommens oder des Gewinns ist die Betrachtung des Investitionszahlungsstroms jedoch nicht ausreichend. Zusätzlich müssen weitere zahlungswirksame und nichtzahlungswirksame Aufwand- und Ertragsgrößen bei der Einkommens- bzw. Gewinnermittlung berücksichtigt werden.