4.1 Gewinn- und Verlustrechnung im Handelsrecht
Der Kaufmann ist verpflichtet, nach handelsrechtlichen Vorschriften auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser setzt sich zusammen aus der Schlussbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
Der handelsrechtliche Jahresüberschuss (Gewinn) bzw. Jahresfehlbetrag (Verlust) wird durch Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge ermittelt.
Befreiung von der Buchführungspflicht
Einzelkaufleute, die in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als
- 600.000 EUR Umsatzerlöse und
- 60.000 EUR Jahresüberschuss
erzielen, sind von der Pflicht zur Buchführung und der Erstellung eines Inventars befreit.
Diese Einzelkaufleute erstellen lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung.
Durch die Anhebung der Grenzbeträge wird eine größere Anzahl kleinerer Unternehmen von der handels- und steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet. Der Gesetzgeber wollte hierdurch die wirtschaftliche Dynamik der mittelständischen Wirtschaft unterstützen.
Werden im Fall der Neugründung die o. g. Werte am 1. Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten, kann sofort eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt werden.
Blick in die Zukunft! – Die Buchführungspflichtgrenze soll erhöht werden
Das BMF hat den Referentenentwurf für ein "Wachstumschancengesetz" veröffentlicht, das – wie ein Jahressteuergesetz – sehr viele bedeutsame Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen enthält. Einzelkaufleute, gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr erzielen, sind nach bisheriger Rechtslage verpflichtet Bücher zu führen. Diese Betragsgrenze soll auf 800.000 EUR erhöht werden. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze soll auf 80.000 EUR erhöht werden.
Die Neuregelung gilt, wenn das Gesetz so beschlossen wird, für Wirtschaftsjahre ab 2024.
4.2 Betriebsvermögensvergleich im Steuerrecht
Das Steuerrecht kennt keinen Jahresüberschuss (Gewinn) bzw. Jahresfehlbetrag (Verlust), sondern nur den Gewinnbegriff. Steuerrechtlich wird der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich nach folgender Formel ermittelt:
|
Betriebsvermögen am Schluss des Kalender-/Wirtschaftsjahres |
– |
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Kalender-/Wirtschaftsjahres |
+ |
Entnahmen |
– |
Einlagen |
= |
Gewinn/Verlust |
Der so ermittelte Betrag ergibt sich aus der Buchführung und ist identisch mit dem ausgewiesenen Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Steuerliche Gewinnermittlung
Aus den Bilanzen und der Buchführung ergeben sich für das Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr folgende Werte:
Einlagen 20.000 EUR, Entnahmen 55.000 EUR, Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres 120.000 EUR, Betriebsvermögen am Schluss des vorherigen Wirtschaftsjahres ./. 20.000 EUR.
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120.000 EUR |
Betriebsvermögen am Schluss des Kalender-/Wirtschaftsjahres |
– |
– 20.000 EUR |
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Kalender-/Wirtschaftsjahres |
= |
140.000 EUR |
Zwischensumme |
+ |
55.000 EUR |
Entnahmen |
– |
20.000 EUR |
Einlagen |
= |
175.000 EUR |
Gewinn |
Dieser Wert muss mit dem ausgewiesenen Betrag in der Gewinn- und Verlustrechnung übereinstimmen. |