Rz. 31
Da die Konsolidierung der Innenumsatzerlöse von einer Vielzahl von Kriterien abhängig ist, soll für den Fall, dass die konzerninterne Lieferung in das Vorratsvermögen erfolgt, die in Abb. 2 wiedergegebene Fallunterscheidung vorgenommen werden und mit den im Anschluss dargestellten Prämissen gearbeitet werden.
Lieferndes Konzernunternehmen (LKU) |
|
Empfangendes Konzernunternehmen (EKU) |
|
|
Be- oder Weiterverarbeitung |
Keine Be- oder Weiterverarbeitung |
Selbst erstellte Erzeugnisse |
Periodengleicher Verkauf |
Fall 1 |
Fall 2 |
Lagerung in der Erwerbsperiode |
Fall 3 |
Fall 4 |
Verkauf in der Erwerbsperiode |
Fall 5 |
Fall 6 |
|
|
|
|
Handelsware |
Periodengleicher Verkauf |
Fall 7 |
Fall 8 |
Lagerung in der Erwerbsperiode |
Fall 9 |
Fall 10 |
Verkauf in der Erwerbsperiode |
Fall 11 |
Fall 12 |
Abb. 2: Fallunterscheidungen bei konzerninternen Lieferungen in das Vorratsvermögen
Rz. 32
Mithilfe von Zahlenbeispielen sollen die Fallunterscheidungen illustriert werden. Zunächst werden die Fälle 1 bis 6 untersucht, bei denen folgende Prämissen gelten: Es wird davon ausgegangen, dass das LKU dem EKU selbst erstellte unfertige Erzeugnisse zu einem Preis von 4,2 Mio. EUR verkauft. Beim LKU verursacht die Produktion der unfertigen Erzeugnisse folgende Aufwendungen:
Materialaufwendungen |
1,9 Mio. EUR |
Personalaufwendungen |
0,8 Mio. EUR |
Abschreibungen |
0,4 Mio. EUR |
Zusätzlich sind für den Transport der Erzeugnisse Vertriebslöhne in Höhe von 0,3 Mio. EUR zu berücksichtigen. Erfolgt beim EKU eine Weiterverarbeitung der unfertigen Erzeugnisse zu Fertigprodukten, fallen dort zusätzlich Materialaufwendungen in Höhe von 0,6 Mio. EUR und Personalaufwendungen in Höhe von 0,3 Mio. EUR an.
Gleichgültig, ob die Fertigprodukte periodengleich verkauft oder zunächst gelagert und in der Folgeperiode verkauft werden, kann von konzernfremden Dritten ein Preis von 4,9 Mio. EUR verlangt werden. Ein Erlös in Höhe von 4,4 Mio. EUR wird erzielt, wenn die unfertigen Erzeugnisse ohne Be- oder Weiterverarbeitung an Dritte verkauft werden. Die Bewertung von Vermögensgegenständen soll im Konzern einheitlich zu Vollkosten vorgenommen werden.
Die Steuerquote für die Berechnung der latenten Steuern wird mit 40 % angenommen.
Rz. 33
In den Fällen 1 und 2 wird unterstellt, dass die selbst erstellten Erzeugnisse periodengleich vom EKU weiterverkauft werden. Wird eine Weiterverarbeitung der unfertigen Erzeugnisse vorgenommen (Fall 1), so führt dies in der GuV des EKU zu einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 0,2 Mio. EUR. Aus Konzernsicht handelt es sich um einen Verkauf von Erzeugnissen, die in verschiedenen Stufen selbst hergestellt wurden. In der Summen-GuV wird der Jahreserfolg durch den periodengleichen Verkauf der Produkte der Höhe nach richtig ausgewiesen. Er kann keine Gewinnbestandteile aus konzerninternen Geschäften enthalten, weil durch den Weiterverkauf am Periodenende keine Produkte auf Lager liegen, die Zwischenergebnisse enthalten könnten. Um aus dem konzerninternen Geschäftsvorfall resultierende Doppelzählungen zu vermeiden, werden in der nach dem GKV aufgestellten GuV die Innenumsatzerlöse erfolgsneutral gegen die Materialaufwendungen aufgerechnet (vgl. Buchung 1 im GKV in Tab. 2).
Fall 1 (in Mio. EUR) |
LKU |
EKU |
Summe |
Konsolidierung |
Konzern |
GKV |
A |
E |
A |
E |
A |
E |
S |
H |
A |
E |
Umsatzerlöse |
|
4,2 |
|
4,9 |
|
9,1 |
(1) 4,2 |
|
|
|
4,9 |
Bestandsänderung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
an UE und FE |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Materialaufwand |
1,9 |
|
4,8 |
|
6,7 |
|
|
(1) |
4,2 |
2,5 |
|
Personalaufwand |
1,1 |
|
0,3 |
|
1,4 |
|
|
|
|
1,4 |
|
Abschreibungen |
0,4 |
|
|
|
0,4 |
|
|
|
|
0,4 |
|
JÜ/JFB |
0,8 |
|
|
0,2 |
0,6 |
|
|
|
|
0,6 |
|
UKV |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Umsatzerlöse |
|
4,2 |
|
4,9 |
|
9,1 |
(2) 4,2 |
|
|
|
4,9 |
Herstellungskosten |
3,1 |
|
5,1 |
|
8,2 |
|
(1) 0,3 |
(2) |
4,2 |
4,3 |
|
Vertriebskosten |
0,3 |
|
|
|
0,3 |
|
|
(1) |
0,3 |
|
|
JÜ/JFB |
0,8 |
|
|
0,2 |
0,6 |
|
|
|
|
0,6 |
|
Tab. 2: Aufwands- und Ertragskonsolidierung für den Fall 1
Rz. 34
Bevor bei Verwendung des UKV die Aufrechnung der Innenumsatzerlöse gegen die Herstellungskosten erfolgen kann (vgl. Buchung 2 im UKV in Tab. 2), sind die unter der Position Vertriebskosten ausgewiesenen Löhne für den Erzeugnistransport in die Position Herstellungskosten umzugliedern (vgl. Buchung 1 im UKV in Tab. 2). Aus Konzernsicht handelt es sich nicht um Vertriebskosten, sondern um Kosten für den innerbetrieblichen Transport, die Herstellungskostencharakter haben. Resultat der Konsolidierung ist eine bereinigte Konzern-GuV, aus der diejenigen Aufwendungen und Erträge eliminiert sind, die aus konzerninternen Geschäften resultieren, sodass die Erfolgslage des Konzerns aus Sicht der Einheitstheorie richtig ausgewiesen wird.
Rz. 35
Verzichtet das Tochterunternehmen auf eine Weiterverarbeitung (Fall 2), so kann es durch den Verkauf der unfertigen Erzeugnisse zu einem Preis von 4,4 Mio. EUR einen Jahresüberschuss in Höhe von 0,2 Mio. EUR erzielen. Der periodengleiche Weiterverkauf führt auch hier zur sofortigen Zwischenergebnisrealisierung. Die vorzunehmenden Konsolidierungsbuchungen sind sowohl im GKV als auch im UKV identisch mit denen, die in Fall 1 ...