Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
4.1 Bestellung des Abschlussprüfers
Rz. 48
Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind gem. § 316 Abs. 2 Satz 1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Kreis der prüfungsberechtigten Personen wird in § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter konkretisiert, indem ausschließlich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als mögliche Abschlussprüfer genannt werden. Zudem muss der Abschlussprüfer die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) angezeigt haben und diese muss in das Berufsregister eingetragen worden sein (§ 319 Abs. 1 Satz 3 HGB). Die Vorschrift des § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach die Einzelabschlüsse bestimmter Unternehmen auch von vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden dürfen, gilt für Konzerne nicht. Die übrigen Regelungen der §§ 319 und 319b HGB hinsichtlich des Ausschlusses von Einzelabschlussprüfern aufgrund der Besorgnis der Befangenheit gelten für Konzerne analog (§§ 319 Abs. 5, 319b Abs. 2 HGB).
Rz. 49
Grundsätzlich wird der Konzernabschlussprüfer von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt, sofern nicht bei einer GmbH oder einer kapitalistischen Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt (§ 318 Abs. 1 Satz 2 HGB). Nach der Wahl wird der Prüfungsauftrag durch die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft bzw. bei Aktiengesellschaften durch den Aufsichtsrat unverzüglich erteilt (§ 318 Abs. 1 Satz 4 HGB). Für den Fall, dass kein anderer Abschlussprüfer bestellt wird, gilt gem. § 318 Abs. 2 Satz 1 HGB der für die Prüfung des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens bestellte Abschlussprüfer auch als Konzernabschlussprüfer. Hinsichtlich der gerichtlichen Bestellung und Abberufung von Abschlussprüfern, der Auftragsannahme und der Kündigung aus wichtigem Grund gelten wiederum dieselben Regelungen wie für den Einzelabschlussprüfer.
Rz. 50
Für Konzerne, die nach dem Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtig sind, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches sowie die Sonderreglungen für Personenhandelsgesellschaften nach § 6 Abs. 2, 3 PublG analog (§ 14 Abs. 1 PublG). Zusätzlich bestehen Spezialnormen für Kreditinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft oder des rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins, für eingetragene Genossenschaften, die aufgrund des Publizitätsgesetzes Konzernabschlüsse erstellen, sowie für Sparkassen. Diese sind bei einer entsprechenden Qualifikation und Unabhängigkeit von ihrem jeweiligen Prüfungsverband bzw. von der Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbands zu prüfen.
4.2 Gegenstand und Umfang der Prüfung
4.2.1 Prüfungsgrundsätze und Prüfungstechnik
Rz. 51
Die Durchführung der Konzernabschlussprüfung ist, unabhängig davon, ob der Konzernabschluss nach deutschen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wurde, nach den deutschen Prüfungsgrundsätzen vorzunehmen. Die Konkretisierung dieser Prüfungsgrundsätze erfolgt in den IDW PS 200 und 201 n. F. Während der IDW PS 200 allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen beinhaltet, werden im IDW PS 201 n. F. konkrete Prüfungsgrundsätze, getrennt nach beruflichen und fachlichen Prinzipien, dargestellt. Zusammen mit dem 2. Abschnitt des IDW PS 261 n. F. stimmen die IDW PS 200 und 201 n. F. bis auf wenige Ausnahmen mit den ISAs überein. Darüber hinaus wurde der IDW PS 320 n. F. vorgelegt, der besondere Grundsätze für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen enthält und die zuvor genannten allgemeinen Prüfungsstandards ergänzen soll.
Rz. 52
Die Planung und die Durchführung der Konzernabschlussprüfung sollen mit einer kritischen Grundhaltung erfolgen. So darf der Abschlussprüfer nicht ohne Weiteres auf die Glaubwürdigkeit der gesetzlichen Vertreter vertrauen, sondern muss sich die jeweiligen Auskünfte auch belegen lassen. Da die Abschlussprüfung jedoch nicht speziell darauf ausgerichtet ist, Verstöße (Fraud) aufzudecken, ist über die kritische Grundhaltung hinaus i. d. R. kein besonderes Misstrauen erforderlich. Somit genügt es, wenn der Abschlussprüfer i. S. d. § 317 Abs. 1 Satz 3 HGB die Prüfung des Konzernabschlusses so anlegt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellchaftsvertrags, "[...] die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 [HGB] ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden".
Rz. 53
Zu den beruflichen Grundsätzen zählen vor allem die Verhaltensregeln der §§ 43, 43a, 44, 44b und 49 WPO, die Berufssatzung der WPK sowie die §§ 318 – 319b und 323 HGB. Demnach soll der Abschlussprüfer unabhängig, gewissenhaft, verschw...