Dr. Matthias Michael Nelde, Prof. Dr. Reinhold Hölscher
Es haben sich in der Praxis verschiedene Formen von Bürgschaften herausgebildet:
Gewöhnliche Bürgschaft
Im Rahmen der gewöhnlichen Bürgschaft muss der Bürge die Schuld begleichen, wenn der Hauptschuldner die an ihn gerichteten Forderungen nicht erfüllt. Dem Bürgen ist nach § 771 BGB die Möglichkeit der Einrede der Vorausklage gegeben. Der Gläubiger muss dann zunächst versuchen, seine Ansprüche durch eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner zu befriedigen. Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn die Bürgschaft auf Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist. Der beschriebene Ablauf wird in Abb. 3 dargestellt.
Abb. 3: Gewöhnliche Bürgschaft
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft haftet der Bürge neben dem Hauptschuldner. Droht dem Gläubiger ein Forderungsausfall, kann er sich direkt an den Bürgen wenden, ohne dass der Bürge die Möglichkeit der Einrede der Vorausklage besitzt. Kaufleute und damit auch Banken haften im Rahmen ihres Handelsgeschäftes grundsätzlich als selbstschuldnerische Bürgen. Der Sachverhalt wird in Abb. 4 beschrieben.
Abb. 4: Selbstschuldnerische Bürgschaft
Ausfallbürgschaft
Im Rahmen einer Ausfallbürgschaft hat sich der Bürge verpflichtet, für einen erwiesenen Ausfall selbstschuldnerisch nach dem Hauptschuldner zu haften. Der Ausfall beschränkt sich dabei auf den Teil der Forderung, der nach Verwertung aller anderen Sicherheiten und der Zwangsvollstreckung als Restschuld verbleibt. Der Gläubiger muss den erlittenen Verlust nachweisen. Ein erwiesener Ausfall liegt vor, wenn der Gläubiger vergeblich die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Hauptschuldners versucht hat. Der Bürge besitzt auch hier das Recht der Einrede der Vorausklage. Doch macht es in diesem Fall keinen Sinn diese anzuwenden, da der Ausfall des Hauptschuldners bereits erwiesen ist. Die Struktur ist in Abb. 5 visualisiert.
Abb. 5: Ausfallbürgschaft
Modifizierte Ausfallbürgschaft
Bei der modifizierten Ausfallbürgschaft wird bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages ein Zeitpunkt oder ein Ereignis vereinbart, wodurch der Ausfall der Forderung als erwiesen gilt. Dies kann beispielsweise eine gewisse Zeit nach Fälligkeit der Forderung oder eine bestimmte Anzahl von Mahnungen gegen den Hauptschuldner sein. Tritt das vereinbarte Ereignis oder der Zeitpunkt ein, gilt der Ausfall der Forderung als erwiesen. Der Bürge ist nun verpflichtet, die an den Hauptschuldner gerichteten Forderungen zu begleichen. Der Vorteil der modifizierten Ausfallbürgschaft liegt darin, dass keine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden muss. Dadurch spart der Gläubiger Zeit und der Bürge die Kosten für die Rechtsverfolgung des Hauptschuldners. Diese Situation wird in Abb. 6 dargestellt.
Abb. 6: Modifizierte Ausfallbürgschaft
Unlimitierte Bürgschaft
Wird eine unlimitierte Bürgschaft vereinbart, haftet der Bürge für alle Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner, die der Zweckbestimmung des Bürgschaftsvertrags entsprechen. Es kann zusätzlich die Haftung des Bürgen für zukünftige Ansprüche, wie z. B. Depotgebühren, vereinbart werden. Beachtet werden muss, dass hierfür in den Bürgschaftsvertrag explizit die Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen eingeschlossen sein muss.
Höchstbetragsbürgschaft
Bei der Höchstbetragsbürgschaft besteht die Haftung im Prinzip für die gesamte Hauptverbindlichkeit. Der Bürge haftet jedoch im Gegensatz zur unlimitierten Bürgschaft nur bis zu einem bestimmten Betrag. Dieser setzt sich aus der Hauptschuld, Zinsen und den etwaigen Nebenkosten zusammen. Die Verpflichtung des Bürgen hat auch bei einer vorübergehenden Rückzahlung der Schuld Bestand.
Mitbürgschaft
Für die Hauptschuld haften im Rahmen der Mitbürgschaft mehrere Personen gesamtschuldnerisch. Jeder Bürge haftet in voller Höhe für die Gesamtschuld, wobei der Gläubiger nur einmal die Leistung fordern kann. Der Gläubiger kann somit die Gesamtschuld nach Belieben entweder von einem Bürgen im Ganzen oder von allen Bürgen in Bruchteilen fordern. Begleicht ein Bürge die Schuld, kann er von den übrigen Bürgen die Zahlung ihres jeweiligen Anteiles verlangen.
Teilbürgschaft
Bei der Teilbürgschaft haften mehrere Personen für die Hauptschuld. Dabei werden im Bürgschaftsvertrag die Bürgen genannt. Ebenso wird festgelegt, für welchen Teil der Verbindlichkeiten die jeweilige Person haftet.
Nachbürgschaft
Der Nachbürge sichert bei der Nachbürgschaft dem Gläubiger zusätzlich zum Hauptbürgen die Schuld ab. Kann der Hauptbürge den Forderungen des Gläubigers nicht nachkommen, richtet dieser seine Ansprüche an den Nachbürgen. Durch die Nachbürgschaft erhält der Gläubiger somit eine doppelte Absicherung. Dies wird in Abb. 7 visualisiert.
Abb. 7: Nachbürgschaft
Rückbürgschaft
Im Normalfall der Bürgschaft haftet der Hauptbürge gegenüber dem Gläubiger und der Bürge hat dann Rückgriffsansprüche gegen den Hauptschuldner. Um diese Ansprüche abzusichern, schließt der Bürge einen Bürgschaftsvertrag mit einem Rückbürgen. Damit trä...