Die GuV wird in der unterjährigen Berichterstattung durch eine Vielzahl von Einflüssen dominiert:
- Ergebnis aus dem Verkauf der Produkte und Leistungen aus dem operativen Geschäft,
- Effekte aus Projekten,
- Effekte aus Expansion,
- Kriseneffekte, die einzelne Geschäftsfelder, Produktgruppen oder Regionen betreffen sowie
- bilanzielle und steuerliche Effekte
Um die einzelnen Effekte transparent in der GuV abzubilden, besteht das diesem Artikel zugrunde liegende Konzept darin, die GuV in eine operative GuV, eine Projekt-GuV, eine Krisen-GuV und eine nicht operative GuV aufzuteilen (s. Abb. 2). Dahinter befindet sich die Zielsetzung:
- Transparenz für das Kerngeschäft zu schaffen;
- die GuV zur Steuerung des Kerngeschäfts um Sondereinflüsse zu bereinigen;
- durch eine klare Definition des operativen Ergebnisses Willkür bzgl. des Ausweises von Sondereffekten zu verhindern;
- GuV-Auswirkung (bis EBIT) aller Sachverhalte mit Expansions- und Projektcharakter separat auszuweisen;
- Transparenz über die GuV-Auswirkung der Teilperspektive Krise schaffen, um die Auswirkungen aus Krisensachverhalten darzustellen;
- ein Controlling der Teilperspektive Krise aufzubauen, um frühzeitig Entscheidungen treffen und Maßnahmen einleiten zu können, die den langfristigen Unternehmenserhalt sicherstellen.
Abb. 2: Mögliche Aufteilung der GuV
3.1 Operative GuV
In der operativen GuV können bspw. folgende Aspekte beinhaltet sein:
- Ergebnis aus dem Kerngeschäft durch den Verkauf der Produkte und Leistungen
- Definition von Sollwerten je Geschäftseinheit (in % des Umsatzes) unter Berücksichtigung landesindividueller Einflussfaktoren und ohne "Verwässerung" durch Projekteffekte
- Benchmarking der einzelnen Berichtseinheiten auf Basis der Ergebnisse aus dem operativen Geschäft
Bei der Definition der Sollwerte je Geschäftseinheit sind Erwartungswerte (in % des Umsatzes) für das Kerngeschäft je Geschäftseinheit zu definieren, bspw. mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Jahren (anhand Planung/Vorschau) durch einen Managementbeschluss im Rahmen der Planung. Dabei können landesindividuelle Ab-/Zuschläge unter Berücksichtigung von Treibern, wie z. B. Wettbewerbssituation, Lohnniveau oder erzielbare Verkaufspreise berücksichtigt und Anpassungen durch Sachverhalte aus der Projekt-GuV (z. B. höhere Umsatzerwartung aus Projekten) vorgenommen werden.
3.2 Projekt-GuV
In der Projekt-GuV können bspw. folgende Themen integriert sein:
- Markteintritt in neue Länder
- Neue Vertriebswege
- Projekte
3.3 Krisen-GuV
In der Krisen-GuV können folgende Krisensachverhalte integriert sein:
- Beteiligungsgesellschaften oder Landesorganisationen, die aufgrund von volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen, nationaler Gesetzgebung oder unternehmensinterner Sachverhalte als Krisenländer gelten
- klar abgrenzbare Unternehmensbereiche, die aufgrund oben aufgeführter Bedingungen als Krisen-Unternehmensbereiche angesehen werden
- klar abgrenzbare Produktgruppen/Produktlinien, die aufgrund oben aufgeführter Bedingungen als Krisen-Produktgruppen/Krisenproduktlinien aufgeführt werden
Durch diesen separaten Ausweis der Krisensachverhalte in der GuV soll sichtbar werden, ob das Ergebnis aus dem operativen Geschäft in der Lage ist, den zusätzlichen außerordentlichen Aufwand, der in dem jeweiligen Jahr aus dem Krisensachverhalt verursacht wird, abzudecken und damit den langfristigen Unternehmenserhalt sicherzustellen. Des Weiteren besteht eine größere Transparenz der GuV-Auswirkungen, die durch die Krisensachverhalte in dem jeweiligen Geschäftsjahr verursacht werden. Durch diesen separaten Ausweis, sowohl in der Planung als auch später im Reporting, ist eine größtmögliche Transparenz über die Auswirkungen der Krisensachverhalte gegeben. So können die notwendigen Maßnahmen entschieden werden, um den Unternehmenserhalt zu sichern und einer möglichen Insolvenz entgegenzuwirken.
Bei der Darstellung der Krisen-GuV ist es wichtig, dass nur tatsächlich zurechenbare Sachverhalte dargestellt werden. Es erfolgt keine Betrachtung reiner Umsatz-/Imageeffekte, da hier die Abgrenzung nicht eindeutig ist. Ebenfalls soll keine Zuschreibung von Umsätzen in die operative GuV erfolgen, wenn der Krisensachverhalt nicht mehr besteht.