Das LkSG definiert neben den menschenrechtlichen Risiken auch umweltbezogene Risiken.
Definition: umweltbezogenes Risiko gem. § 2 Abs. 3 LkSG
Ein umweltbezogenes Risiko ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der nachfolgend aufgeführten Verbote droht.
4.1 Verstoß gegen ein aus dem Minamata-Übereinkommen resultierendes Verbot (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 – 3 LkSG)
Definition: Die Minamata-Konvention zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber zu schützen. In der EU ist das Übereinkommen durch Verordnung Nr. 2017/852 in unmittelbar geltendes Recht überführt worden. Geregelt ist die Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung, Lagerung und Abfallbehandlung von Quecksilber und bestimmten quecksilberhaltigen Produkten. Hierbei sind grundsätzlich industrielle Verwendungen und Produkte einerseits und der Einsatz von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau und der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist wesentlich für die Maßnahmendefinition.
Risikoindikatoren: Typische bzw. hergebrachte Verwendungen von Quecksilber umfassen Batterien, elektrische Schalter und Relais, bestimmte Leuchtstofflampen, Kosmetika, Pestizide und Biozide sowie bestimmte quecksilberhaltige Messinstrumente wie zum Beispiel Barometer, Thermometer, Hygrometer und Manometer. Zudem wird Quecksilber zur Abgasreinigung von Erdgas, in Chloralkaliprozessen und bei der Behandlung bestimmter Erze eingesetzt, nicht zuletzt in der Goldgewinnung, aber auch bei bestimmten Nicht-Edelmetallen. Aufmerksamkeit ist daher geboten, wenn a) das Unternehmen Produkte bezieht, herstellt oder verwendet, die in Anhang II der EU-Verordnung Nr. 2017/852 (bzw. Annex A der Minamata-Konvention) gelistet sind, oder b) das Unternehmen Gold bezieht, das aus kleingewerblichem Abbau oder Aufbereitung stammen könnte. Schließlich ist auch auf die Freisetzung von Quecksilber aus Industrieprozessen (z. B. der Kohleverbrennung) zu achten. Als Indikator für die Nichteinhaltung der Anforderungen kann gelten, wenn das Unternehmen insgesamt nicht erfasst, ob und wo im eigenen Geschäftsbetrieb und bei relevanten Zulieferern Quecksilber eingesetzt wird.
Präventionsmaßnahmen und Wirksamkeitskontrolle: Das Minamata-Übereinkommen ist von über 140 Staaten unterzeichnet bzw. ratifiziert worden, darunter die meisten Staaten Südamerikas und viele Staaten Afrikas und Süd(ost)asiens. Damit können die Anforderungen aus der Konvention grundsätzlich als Standard für die Maßnahmendefinition herangezogen werden. Daher sollte jedes Unternehmen einen Prozess einrichten, um zu erfassen, ob und wie es Produkte bezieht, herstellt oder verwendet, die in Anhang II der EU-Verordnung Nr. 2017/852 (bzw. Annex A der Minamata-Konvention) gelistet sind oder ob es Quecksilber in Herstellungsprozessen einsetzt oder freisetzt. Solche Tätigkeiten sind jeweils grundsätzlich auszuschließen. Sofern in Ausnahmefällen zulässige Anwendungen von Quecksilber Teil der Geschäftstätigkeit sind, sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung von Gesundheits- und Umweltgefahren angemessen und wirksam erscheinen, z. B. Schulungen, Einsatz besonderer Schutzkleidung, Einbau von Filtereinrichtungen, Prozesse zur ordnungsgemäßen Abfallbehandlung und -lagerung etc. Entsprechende Maßnahmen können auch von industriellen Lieferanten erwartet werden. Zur Wirksamkeitskontrolle bieten sich Stichprobenprüfungen im Erfassungsprozess und im Einkaufsprozess an.
Das Verbot des Einsatzes von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau und der kleingewerblichen Goldaufbereitung dürfte sich von den Unternehmen im Anwendungsbereich i. d. R. nur mittelbar gegenüber den Lieferanten durchsetzen lassen. Hierfür ist im Rahmen der Risikoanalyse zunächst zu erfassen, ob das Unternehmen Gold bezieht. Sodann ist zu fragen, ob sich aus guten Gründen ausschließen lässt, dass dieses aus kleingewerblichen Gewinnungsprozessen stammt. Ist dies (fortlaufend und auch für neue Lieferanten) im Einkaufsprozess bestätigt, sind wohl keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Verbleibt hier jedoch ein Risiko, sollten a) weitere Informationsquellen identifiziert werden und b) mit den direkten Lieferanten zusammen Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots erörtert und angegangen werden, jeweils unter Berücksichtigung des hoffentlich im Einklang mit dem Übereinkommen bestehenden Nationalen Aktionsplans. Zur Wirksamkeitskontrolle können hier dann Kontrollen vor Ort, ggf. durch unabhängige Dritte, angezeigt sein.
4.2 Verstoß gegen das Verbot der Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich der Stockholm-Konvention (POP) sowie nicht umweltgerechter Umgang mit POP-haltigen Abfällen (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 – 5 LkSG)
Definition: Persistente organische Schadstoffe (englisch Persistent Organic Pollutants, POPs) sind chemische Substanzen, die nach ihrer Freisetzung lange in der Umwelt verbleiben, schwer abbaubar sind, sich über Nahrungsketten anreichern, insbesondere im Fettgewebe, und so schließlich Konzentrationen erreichen, welche schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können. Zu den POPs gehören z. B. eine Reihe von Pflanzenschutzmitteln (etwa Dichlordiphenyltrichl...