Grundsätzlich ist bei der Ausgestaltung der Aufbauorganisation sicherzustellen, dass die Bereiche Markt (Kreditgeschäft) und Handel bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von denen in Tz. 2 unter c), f) und g) sowie den in BTO 1.1 Tz. 7, BTO 1.2 Tz. 1, BTO 1.2.4 Tz. 1, BTO 1.2.5 Tz. 1 und BTO 1.4 Tz. 2 genannten Bereichen oder Funktionen getrennt sind. Der Bereich Markt im Immobiliengeschäft ist bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von den in Tz. 2 unter d) und f) genannten Bereichen und Funktionen sowie von der in BTO 3.2 Tz. 3 genannten Funktion zu trennen. Erläuterung: Funktionstrennung bei rechtlich unselbständigen Auslandsniederlassungen Eine aufbauorganisatorische Trennung bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung bedeutet eine sowohl fachliche als auch disziplinarische Trennung der Verantwortlichkeiten. Ein Auseinanderfallen von fachlicher und disziplinarischer Verantwortung ist jedoch bei rechtlich unselbständigen Auslandsniederlassungen vertretbar. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest die Trennung der fachlichen Verantwortlichkeiten dem dargestellten Funktionstrennungsprinzip bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung entspricht. Erläuterungen zu Satz 1 BTO 1.1 Tz. 7: Die Überprüfung bestimmter, unter Risikogesichtspunkten festzulegender Sicherheiten sowie die Entscheidungen über die Risikovorsorge bei bedeutenden Engagements. BTO 1.2 Tz. 1: Die Verantwortung für die Entwicklung und Qualität der Kreditbearbeitung, der Kreditbearbeitungskontrolle, der Intensivbetreuung, der Problemkreditbearbeitung und der Risikovorsorge. BTO 1.2.4 Tz. 1: Die Verantwortung für die Entwicklung und Qualität sowie die regelmäßige Überprüfung der Kriterien, wann ein Engagement der Intensivbetreuung zuzuordnen ist. BTO 1.2.5 Tz. 1: Die Verantwortung für die Entwicklung und Qualität sowie die regelmäßige Überprüfung der Kriterien, wann ein Engagement an die Sanierung bzw. Abwicklung abgegeben wird sowie die Federführung für den Sanierungs- bzw. Abwicklungsprozess oder die Überwachung dieser Prozesse. BTO 1.4 Tz. 2: Die Verantwortung für Entwicklung, Qualität und Überwachung der Anwendung der Risikoklassifizierungsverfahren. Erläuterungen zu Satz 2 BTO 3.2 Tz. 3: Die Marktwertermittlung im Rahmen von Immobiliengeschäften. |