In diesem Arbeitsblatt lassen sich die Auswirkungen des Mindestlohns auf das Betriebs- bzw. Unternehmensergebnis mithilfe der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) darstellen, wenn ein Unternehmen nicht aktiv wird und Maßnahmen umsetzt.
In der Kopfzeile können Sie das Planjahr und den dafür gültigen Mindestlohn eingeben.
Zunächst sollten die Jahreswerte für das laufende Jahr in die entsprechenden Felder der Spalte I (Ohne Mindestlohn) eingegeben werden, also Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen usw.
Beim Personalaufwand können die Gehälter und Lohnsummen für Mitarbeiter, die bereits heute Löhne ab 12,41 Euro (bis Ende Dezember 2023: 12,00 Euro) erhalten, als Summe eingegeben werden.
Felder, die eine Mindestlohn-Erhöhung betreffen bzw. in denen Veränderungen vorgenommen werden müssen, sind gelb hinterlegt.
In allen Fällen, in denen noch nicht der zukünftige Mindestlohn gezahlt wird, können die Stunden und Löhne/Stunde in die Zellen G31-H34 eingetragen werden.
Wird kein solches Preis-/Mengengerüst erstellt, kann die vollständige Lohnsumme je Entgeltgruppe auch direkt in die Zellen I31-I34 eingegeben werden.
Bei den Sozialabgaben sollte mit Prozentwerten (Zellen H38-40) oder alternativ mit direkten Eingaben (Zellen I38-40) gearbeitet werden.
Alle anderen Personalkosten, z. B. Weiterbildung, Altersvorsorge, müssen zu einer Position zusammengefasst und in Zelle I 41 eingegeben werden.
Im Anschluss werden die restlichen Zellen der GuV gefüllt, z. B. Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen. Die Ertragsteuer sollte mit einem Prozentsatz angesetzt werden, z. B. dem des letzten Steuerbescheids. Am Ende erhält man das Betriebs- und Jahresergebnis unter alten Bedingungen ohne Mindestlohn.
Die Daten der Eingaben in Spalte I werden automatisch in die Spalte J (Mit erhöhtem Mindestlohn) übernommen. Mit Ausnahme ggf. der Löhne müssen hier keine zusätzlichen Eingaben getätigt werden. Wird bei den Löhnen mit bisherigem Mindestlohn mit Stunden und Entgeltgruppen gearbeitet, errechnen sich die Werte mit neuem Mindestlohn automatisch, indem die Stunden mit 12,41 Euro multipliziert werden. Werden die aktuellen Löhne als Summen eingetragen, müssen die Löhne mit Mindestlohn (Zellen J31-J34) in einer Nebenrechnung ermittelt werden.
Ähnliches gilt bei den Sozialaufwendungen: Wird mit einem Prozentwert gerechnet, werden auch die Abgaben für die Situation mit Mindestlohn automatisch von der höheren Lohnsumme berechnet. Werden die Sozialkosten direkt als Summe in die Zelle I 40 eingetragen, muss der Wert für die neue Situation mit erhöhtem Mindestlohn manuell ermittelt und in Zelle J 40 eingeben werden. Aus allen Eingaben wird auch das neue – niedrigere – Betriebs- und Unternehmensergebnis berechnet. Abweichungen werden in Euro und Prozent ausgewiesen, damit sofort ersichtlich ist, wie hoch die Verschlechterungen ausfallen. Nachrichtlich wird zusätzlich die Umsatzrendite mit bisherigem und mit zukünftigem Mindestlohn ausgewiesen. Ebenso die Lohnsumme an der Gesamtleistung. Zusätzlich können Kommentierungen eingefügt werden, etwa zum Zustandekommen der Unterschiede oder zu bereits angedachten Verbesserungsmaßnahmen.