Sarah Müller, Prof. Dr. Stefan Müller
4.2.1 Offenlegungsanforderungen für Klimawandel nach ESRS E1
Rz. 16
Da die Bekämpfung des Klimawandels zurzeit das zentrale Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -debatte darstellt, ist der Umfang und die Positionierung von ESRS E1 nicht verwunderlich. Die Spannbreite der erforderlichen Berichterstattung wird bereits aus der Zielsetzung in ESRS E1.1 deutlich: Die Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen verstehen,
- wie sich das Unternehmen in Bezug auf wesentliche positive und negative, tatsächliche und potenzielle Auswirkungen auf den Klimawandel auswirkt,
- die bisherigen, derzeitigen und künftigen Klimaschutzbemühungen des Unternehmens im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen), die mit dem Ziel der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C übereinstimmen,
- die Pläne und die Fähigkeiten des Unternehmens, seine Strategie und sein Geschäftsmodell im Einklang mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft anzupassen und zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C beizutragen,
- alle weiteren Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und zum Umgang mit Risiken und Chancen, und die Ergebnisse dieser Maßnahmen,
- die Eigenschaften, die Art und den Umfang der wesentlichen Risiken und Chancen des Unternehmens, die sich aus seinen Auswirkungen und Abhängigkeiten in Bezug auf den Klimawandel ergeben, sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken und Chancen umgeht, und
- die finanziellen Auswirkungen der Risiken und Chancen, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel ergeben.
Die 9 OP teilen sich wie folgt auf:
Der Themenbereich Klimawandel bzw. Klima ist der einzige, für den es bereits mit IFRS S2 zu klimabezogenen Angaben ein Pendant unter den parallel entwickelten IFRS- Nachhaltigkeitsstandardentwürfen gibt. Daraus lässt sich schließen, dass alle nach IFRS S2 geforderten Offenlegungen auch von ESRS E1 abgedeckt werden, aber darüber hinaus ein weitergefasstes Verständnis der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den ESRS vorhanden ist.
4.2.2 Offenlegungsanforderungen für Umweltverschmutzung nach ESRS E2
Rz. 17
Nach der Zielsetzung des ESRS E2 sollen Adressaten Auswirkungen und Maßnahmen im Kontext der Verschmutzung von Luft (sowohl im Inneren als auch draußen), Wasser (inklusive Grundwasser) und Boden, lebenden Organismen und Lebensmitteln sowohl im Positiven als auch Negativen verstehen. Auch hier wird eine enge Verknüpfung zu bestehenden Regulierungen hergestellt.
Konkret sind anzugeben:
4.2.3 Offenlegungsanforderungen für Wasser- und Meeresressourcen nach ESRS E3
Rz. 18
ESRS E3 fordert Offenlegungspflichten zu...