2.1 Behandlung im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Ein Nachrangdarlehen ist bilanziell immer als Verbindlichkeit zu passivieren. In Abhängigkeit vom jeweiligen Darlehensgeber kommt dabei ein Ausweis als
- "Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten",
- "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" bzw.
- "sonstige Verbindlichkeiten"
in Betracht.
Weil der nachrangige Gläubiger aber zugunsten bestimmter oder aller anderen vorrangigen Gläubiger auf eine Rechtsposition – nämlich den Vorrang – verzichtet, ist es möglich, das nachrangige Darlehen mit einem "Davon-Vermerk" gesondert auszuweisen, damit bereits aus der Bilanz ersichtlich wird, wie hoch die nachrangigen Verbindlichkeiten sind. Alternativ kann die Erläuterung des Nachrangs auch im Anhang erfolgen.
Wertansatz in der Bilanz
Die Höhe des Passivpostens richtet sich nach dem Rückzahlungsbetrag (Erfüllungsbetrag gem. § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) und entspricht regelmäßig der Darlehenssumme. Zinsbedingungen sind nicht bei der Bewertung der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Der Ansatz zum Erfüllungsbetrag gilt auch für unverzinsliche Darlehen (keine Abzinsung wegen Realisationsprinzip).
Weil ein Nachrangdarlehen bilanziell immer als Verbindlichkeit einzustufen ist, sind die jährlichen Zinszahlungen Aufwand, der in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen ist.
Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
Die Rückzahlung des Darlehens führt zu einer Verkürzung der Bilanzsumme durch den Wegfall des Ausweises als Verbindlichkeit bei gleichzeitiger Reduzierung des "Kassenbestandes" bzw. "Guthabens bei Kreditinstituten".
2.2 Behandlung im IFRS-Abschluss
In einem IFRS-Abschluss sind nachrangige Darlehen immer als Verbindlichkeit auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Darlehen mit einer festen Laufzeit oder nur mit einer Kündigungsmöglichkeit ausgestaltet ist.
Ausnahme: Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn das Nachrangdarlehen gleichzeitig mit einer Eigenkapitaloption versehen ist. In diesem Fall ist seit 2018 gem. IFRS 9 (Anwendungsbereich von IFRS 9 ist unverändert zu IAS 39) zu prüfen, zu welchem Wertansatz ein Ausweis entweder als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital erfolgen kann. Eine solche Aufsplittung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn bereits bei der Begründung des Darlehensverhältnisses feststeht, wie viele und zu welchem Betrag der Darlehensgeber die Anteile an dem zu finanzierenden Unternehmen erhalten soll, d. h., eine von vornherein genau definierte Wandlungspflicht besteht.
Weil ein Nachrangdarlehen bilanziell immer als Verbindlichkeit einzustufen ist, sind die jährlichen Zinszahlungen Finanzierungsaufwendungen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind.
2.3 Überschuldungsbilanz
Der Geschäftsführer einer GmbH muss gem. § 15a InsO., wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag stellen, um seine persönliche Haftung zu vermeiden.
Zweck einer Überschuldungsbilanz besteht darin, alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zu ermitteln und einander gegenüberzustellen, um eine etwaige (rechtliche) Überschuldung des Unternehmens gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO feststellen zu können. Steht die Überschuldung der Insolvenzschuldnerin gem. § 19 InsO fest, so trägt der frühere GmbH-Geschäftsführer die Beweislast für das Bestehen einer positiven Fortführungsprognose.
Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist verpflichtet. zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen muss er nicht von sich aus eine Fortführungsprognose erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen ermitteln. Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Er muss aber die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.
Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen sind im Überschuldungsstatuts dann nicht zu passivieren, wenn eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung des Gesellschafter-Gläubigers vorliegt. Gleiches muss gelten, wenn ein Nicht-Gesellschafter einen qualifizierten Rangrücktritt mit de...