4.1 Anhebung der Schwellenwerte für die Größenklassen für Kapitalgesellschaften
Aufgrund der stark gestiegenen Inflation in 2021 und 2022 hat die Europäische Union neue Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Die nationale Umsetzung dieser Erhöhung erfolgte am 16.4.2024 durch die Verkündung des "Zweiten Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften". Das Gesetz sieht eine Anhebung der monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht um jeweils rund 25 % vor.
4.2 Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaften
Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften |
ab 2024 |
bis 2023 |
Bilanzsumme |
bis 450.000 EUR |
bis 350.000 EUR |
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag |
bis 900.000 EUR |
bis 700.000 EUR |
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt |
bis 10 |
bis 10 |
Tab. 2: Schwellenwerte für Kleinstkapitalgesellschaften
Kleinstkapitalgesellschaften dürfen an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 Merkmale nicht überschreiten.
Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.
4.3 Einstufung als kleine Kapitalgesellschaften
Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften |
ab 2024 |
bis 2023 |
Bilanzsumme ≤ |
bis 7,5 Mio. EUR |
bis 6 Mio. EUR |
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag |
bis 15 Mio. EUR |
bis 12 Mio. EUR |
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt ≤ |
bis 50 |
bis 50 |
Tab. 3: Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 Merkmale nicht überschreiten.
Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.
4.4 Einstufung als mittelgroße Kapitalgesellschaften
Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften |
ab 2024 |
bis 2023 |
Bilanzsumme |
bis 25 Mio. EUR |
bis 20 Mio. EUR |
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag |
bis 50 Mio. EUR |
bis 40 Mio. EUR |
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt ≤ |
bis 250 |
bis 250 |
Tab. 4: Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften
Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 bezeichneten Merkmale für eine kleine Kapitalgesellschaft überschreiten und jeweils mindestens 2 der 3 Merkmale für eine mittelgroße Kapitalgesellschaft nicht überschreiten.
Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.
4.5 Einstufung als große Kapitalgesellschaften
Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften |
ab 2024 |
bis 2023 |
Bilanzsumme |
über 25 Mio. EUR |
über 20 Mio. EUR |
Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag |
über 50 Mio. EUR |
über 40 Mio. EUR |
beschäftigte Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt ≤ |
über 250 |
über 250 |
Tab. 4: Schwellenwerte für mittelgroße Kapitalgesellschaften
Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens 2 der 3 Merkmale überschreiten.
Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.