2.1 Zur Offenlegung verpflichtete Personen
Rz. 5
Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB sind zur Offenlegung die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften verpflichtet. Bei Aktiengesellschaften hat somit der Vorstand (§ 78 Abs. 1 AktG), bei Kommanditgesellschaften auf Aktien haben die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 278 Abs. 2 AktG, §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1 HGB) und bei der GmbH die Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) für die Offenlegung Sorge zu tragen. Nach § 264a Abs. 2 HGB gelten als gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft & Co. die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaft. Daraus folgt, dass z. B. bei einer offenlegungspflichtigen GmbH & Co. KG i. S. d. § 264a HGB der oder die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Offenlegungspflichten zu erfüllen haben.
Rz. 6
Die Pflichten zur Offenlegung treffen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, z. B. Vorstand oder Geschäftsführer, der Kapitalgesellschaft. Auch wenn in der Praxis regelmäßig das für die Rechnungslegung zuständige Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsleitung die Einreichung der Unterlagen zum Handelsregister übernimmt, ist der gesamte Vorstand bzw. die gesamte Geschäftsleitung verpflichtet, auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Publizitätspflichten hinzuwirken.
Bei Nichtbefolgung der Offenlegungspflichten oder der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von Erleichterungsvorschriften nach den §§ 326 bis 327a HGB, kann gem. § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Gem. § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB kann das Ordnungsgeldverfahren auch gegen die Gesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die Offenlegungspflichten zu erfüllen haben.
2.2 Zeitpunkt der Offenlegung
Rz. 7
Nach § 325 Abs. 1a Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungs- oder Versagungsvermerk und die anderen nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB offenlegungspflichtigen Unterlagen (Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung zum Corporate Governance Kodex) spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag, auf das sie sich beziehen zu übermitteln.
Da der ordnungsgemäß festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss offenzulegen ist, kann eine fristwahrende Offenlegung vor Feststellung oder Billigung nicht mehr erfolgen.
Klargestellt wird in § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, dass die Offenlegung in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Eine freiwillige zusätzliche Offenlegung in anderen Sprachen richtet sich nach § 325 Abs. 6 i. V. m. § 11, 12 HGB.
Rz. 8
Die Offenlegungsfrist ist jedoch gem. § 325 Abs. 4 HGB in bestimmten Fällen auf 4 Monate verkürzt. Neben börsennotierten Gesellschaften gilt dies auch für solche Kapitalgesellschaften i. S. d. § 264d HGB, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und die keine Kapitalgesellschaften i. S. d. § 327a HGB sind. Für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen bei der das Unternehmensregister betreibenden Stelle maßgebend.
Nach § 327a HGB ist die auf 4 Monate verkürzte Offenlegungsfrist nicht auf eine Kapitalgesellschaft anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt.
Rz. 9
vorläufig frei
Rz. 10
Die sonstigen offenzulegenden Unterlagen i. S. d. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB (Bericht des Aufsichtsrats und die Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG) sind unverzüglich nach ihrem Vorliegen offenzulegen, sollten sie nicht innerhalb der Frist vorliegen.
Nach § 325 Abs. 1b HGB ist darüber hinaus vo...