Fragen
A.1 Überall in der EU gelten seit den 1980er Jahren die durch nationale Transformationsgesetze umgesetzten EU-Richtlinien für den Jahres- und Konzernabschluss. Warum hat dieses System nicht die Vereinheitlichung gebracht (die nun von den IFRS erwartet wird)?
A.2 Welche beiden wesentlichen Vorteile kann die (freiwillige) Anwendung der IFRS einem Konzern bringen?
A.3 Was sind die IFRS für SME?
B.1 Die IAS-Verordnung der EU lässt als Mitgliedstaatenwahlrecht die Anwendung der IFRS auch für den Einzelabschluss zu. In welcher Art hat Deutschland dieses Wahlrecht umgesetzt?
B.2 Welche Idee ist in der Vergangenheit unter dem Stichwort "duale Abschlüsse" verfolgt worden? Warum funktioniert diese Idee nicht?
B.3 Warum ist es einfacher, die IFRS für den Konzernabschluss als für den Einzelabschluss zuzulassen?
C.1 Was diskutiert die EU unter dem Stichwort Common Consolidated Corporate Tax Base?
C.2 Gegen die Verwendung der IFRS für den Einzelabschluss wird u. a. die gesellschaftsrechtliche Zahlungsbemessungsfunktion angeführt (Dividenden nach Maßgabe des bilanziellen Ergebnisses). Welche beiden Auswege bieten sich hier an?
C.3 Welchen "Geburtsfehler" haben die IFRS für SME?
Antworten
A.1 Die EU-Richtlinien enthalten zahlreiche Mitgliedstaatenwahlrechte. Je nach Umsetzung dieser Wahlrechte sind Bilanzierungsweisen in einem Land erlaubt und im anderen verboten. Auf diese Weise entsteht keine wirklich harmonisierte Rechnungslegung.
A.2 Wesentliche Vorteile einer (freiwilligen) IFRS-Anwendung sind
- besserer Zugang zum Kapitalmarkt,
- Vereinheitlichung des internen Konzernreportings.
A.3 Die IFRS für SME sind ein eigenes IFRS-Regelwerk für kleine und mittlere Unternehmen.
B.1 Nach § 325 Abs. 2a und 3b HGB sind Unternehmen weiterhin verpflichtet, einen handelsrechtlichen Einzelabschluss zu erstellen und bei der Unternehmensregister führenden Stelle zu hinterlegen. Sie können lediglich von einer Bekanntmachung absehen, wenn sie stattdessen den IFRS-Einzelabschluss bekannt machen (§ 325 Abs. 2a HGB).
B.2 Duale Abschlüsse sollten solche Abschlüsse sein, die durch entsprechende Ausübung von Bilanzierungswahlrechten und Ermessensspielräumen in Ansatz und Bewertung gleichzeitig HGB und IFRS erfüllen. So sollte der Aufwand einer doppelten Bilanzierung vermieden werden. In wichtigen Bereichen lässt sich eine solche Übereinstimmung aber gar nicht herstellen. So etwa bei bestimmten Finanzinstrumenten, deren Stichtagswert über ihren Anschaffungskosten liegt (Bewertung mit dem Stichtagswert nach IFRS, Bewertung zu Anschaffungskosten nach HGB).
B.3 Das Bilanzrecht des Einzelabschlusses ist stärker mit anderen Rechtsgebieten verknüpft:
- Steuerrecht: Ermittlung des (Steuer-)Bilanzgewinns,
- Gesellschaftsrecht: Ermittlung der Dividenden,
- Insolvenzrecht: Ermittlung einer Überschuldung.
C.1 Common Consolidated Corporate Tax Base steht für eine europaweit einheitlich ermittelte Steuerbemessungsgrundlage (Steuerbilanzgewinn), die IFRS-basiert sein könnte. Betroffen wären grenzüberschreitend tätige Konzerne. Die Bemessungsgrundlage wäre auf die einzelnen Länder aufzuteilen. Jedes Land könnte auf seinen Teil autonom einen Steuersatz festlegen.
C.2 Als Auswege aus der (möglicherweise) fehlenden Eignung des IFRS-Ergebnisses als Dividendengrundlage bieten sich an:
- Ausschüttungssperren, d. h. die Einstellung bestimmter Erfolge (etwa aus über die Anschaffungskosten liegender Zeitbewertung von Finanzinstrumenten) in nicht dividendenfähige Rücklagen;
- Lösung der Ausschüttung von bilanziellen Größen, stattdessen Bindung an eine Solvenzprognose wie in einigen angelsächsischen Ländern.
C.3 Die IFRS für SME haben folgenden "Geburtsfehler": wo die SME-IFRS einen Sachverhalt nicht oder nicht konkret genug regeln, ist der SME-Anwender faktisch gezwungen, weiter auf die full IFRS zuzugreifen (fall back). Plakativ gesprochen gilt:
- Siemens kommt mit einem Regelwerk, den full IFRS, aus,
- Elektro Schmitz braucht zwei, die SME-IFRS und die full IFRS.