Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Matthias Michael Nelde
Bei der Bestellung des Pfandrechtes muss zwischen der Verpfändung beweglicher Sachen und der Verpfändung von Rechten unterschieden werden.
Verpfändung beweglicher Sachen
Befindet sich der Pfandgegenstand im Besitz des Verpfänders, muss er sich mit dem Pfandgläubiger über die Entstehung des Pfandrechts einigen und dem Pfandgläubiger die Sache übergeben. Dabei ist der Verpfänder unmittelbarer Besitzer, der Pfandgläubiger mittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes. Befindet sich der Pfandgegenstand bereits im Besitz des Pfandgläubigers, müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder nur noch über die Entstehung des Pfandrechtes einigen. Eine Übergabe muss nicht mehr stattfinden, da der Pfandgläubiger bereits im Besitz des Gegenstandes ist. Auch in diesem Fall ist der Verpfänder unmittelbarer, der Gläubiger mittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes. Soll der Pfandgegenstand weiterhin im Besitz des Verpfänders bleiben, müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder ebenfalls über das Entstehen des Pfandrechtes einigen. Darüber hinaus muss an Stelle der Übergabe der Mitbesitz durch Mitverschluss vereinbart werden. Das bedeutet, dass weder Verpfänder noch Pfandgläubiger ohne Mithilfe des jeweils anderen an den Pfandgegenstand herankommt. Hier ist sowohl der Pfandgläubiger als auch der Verpfänder unmittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes. Befindet sich der Pfandgegenstand im Besitz eines Dritten, müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder wiederum über das Entstehen des Pfandrechtes einigen. An die Stelle der Übergabe des Pfandgegenstandes tritt in diesem Fall eine Abtretungserklärung des Herausgabeanspruches an den Gläubiger. In der Regel zeigt der Verpfänder den Verlust seines Herausgabeanspruches durch eine Pfandanzeige dem Dritten an. Der Pfandgläubiger kann seinen Herausgabeanspruch im Falle der Verwertung des Pfandrechtes geltend machen und ist zusammen mit dem Dritten unmittelbarer Besitzer des Pfandgutes.
Verpfändung von Forderungen und Rechten
Bei der Verpfändung von Forderungen müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder über die Entstehung des Pfandrechtes einigen. Darüber hinaus muss der Verpfänder seinem Schuldner durch eine Pfandanzeige die Verpfändung der Forderung mitteilen. Bei der Verpfändung von Wertpapieren müssen sich Pfandgläubiger und Verpfänder ebenfalls über die Entstehung des Pfandrechtes einigen. Handelt es sich bei den Wertpapieren um Inhaberpapiere, muss eine Übergabe der Papiere erfolgen. Handelt es sich um Orderpapiere, werden diese ebenfalls übergeben, sie müssen jedoch zusätzlich (blanko-)indossiert sein Bei der Verpfändung von Rektapapieren entsteht das Pfandrecht an dem Recht, das in dem Wertpapier festgeschrieben ist. Eingeschlossen ist hier das Recht des Pfandgläubigers auf Übergabe des Papiers. Darüber hinaus muss das Pfandrecht dem Drittschuldner durch eine Pfandanzeige mitgeteilt werden.