Unternehmer können nicht willkürlich nach eigenem Ermessen den eingelegten Gegenstand bewerten. Es gibt gesetzliche Regeln, die sie beachten müssen.
Rechnungen aufbewahren
Um etwaige Diskussionen über die Höhe des Einlagewerts mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Rechnungen von Gegenständen, die privat erworben wurden, immer aufgehoben werden, wenn eine betriebliche Nutzung des Gegenstands in Betracht gezogen wird. Der Steuerpflichtige ist für die Höhe des Einlagewerts beweispflichtig.
Hinsichtlich der Bewertung einer Einlage ist allein auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einlagehandlung abzustellen.
2.1 Einlage zum Teilwert
Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Teilwert ist der nicht mit Umsatzsteuer belastete Nettobetrag, den ein (gedachter) Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut bezahlen würde, weil er den Betrieb fortführen will. Es handelt sich um einen objektiven Wert. Dieser wird auch als Verkehrswert (= tatsächlicher Wert) bezeichnet.
Gestaltungsmöglichkeit im Einzelfall bei vorweggenommener Erbfolge prüfen
Errichtet ein Unternehmer mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch seiner Ehefrau (Nichtunternehmerin) gehörenden Grundstück, wird die Ehefrau – sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden – sowohl zivilrechtliche als auch wirtschaftliche Eigentümerin des auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Dieser Gebäudeteil gehört dann zu ihrem Privatvermögen.
Übertragen dann sowohl der Unternehmer den Betrieb als auch beide Eheleute ihre Miteigentumsanteile an dem Grundstück samt Gebäude unentgeltlich auf ihren Sohn, kann dieser den Miteigentumsanteil der Mutter zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und von diesem Wert AfA vornehmen. Dies ermöglicht dem Sohn eine weitere Abschreibung.
2.2 Fortgeführte Anschaffungskosten als Bewertungshöchstgrenze
Unternehmer müssen immer den Zeitpunkt der privaten Anschaffung beachten, da höchstens die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten anzusetzen sind, wenn das zugeführte/eingelegte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt wurde.
Für die Berechnung der 3-Jahres-Frist gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Tag der Anschaffung wird nicht mitgezählt.
2.3 Bewertung geschenkter/geerbter Gegenstände
Geschenkte Gegenstände, die ein Unternehmer einlegt, sind immer – gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt der Schenker sie angeschafft/hergestellt hat – mit dem Teilwert anzusetzen. Er muss die Bewertungshöchstgrenze nicht beachten.
Bei geerbten Gegenständen treten Erben "in die Fußstapfen" des Erblassers, sodass insoweit die Anschaffungs-/Herstellungskosten und der Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung beim Erblasser maßgeblich sind. Bei Einlage innerhalb der 3-Jahres-Frist ist die Bewertungshöchstgrenze zu beachten.