Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
4.1 Vereidigte Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer
Rz. 175
Der freie Beruf des vereidigten Buchprüfers (vBP) entwickelte sich aus dem Berufsstand der Bücherrevision. Dieser fand erstmals in entsprechenden Vorschriften der Hansestädte Lübeck, Hamburg und Bremen (1887–1889) seinen gesetzlichen Niederschlag. Nachdem der Zugang zu der Berufsgruppe der vBP 1961 geschlossen wurde, führte 1986 das BiRiLiG zu einer Neueröffnung. Die Bestellung zum vBP war danach allein Steuerberatern und Rechtsanwälten vorbehalten, sofern sie das berufsqualifizierende Examen erfolgreich abgeschlossen hatten und den Nachweis über gesetzlich definierte praktische (Prüfungs-)Erfahrungen erbringen konnten. Im Interesse der Einheitlichkeit des Prüferberufes führte die 5. WPO-Novelle (WPRefG) zum 31.12.2004 zur erneuten Schließung dieses Berufsstandes. In diesem Zusammenhang sind Übergangsregelungen zu beachten. Bereits bestellte vBP können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben. Darüber hinaus bestand während eines Übergangszeitraumes die Möglichkeit für vBPs, durch Ablegung einer verkürzten Prüfung die Berufsqualifikation des Wirtschaftsprüfers zu erwerben.
Rz. 176
Die berufliche Tätigkeit der vBP wird in § 129 WPO definiert und unterliegt im Gegensatz zum Wirtschaftsprüfer Beschränkungen. Sie können ausschließlich bei mittelgroßen GmbHs und Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB (§ 267 Abs. 2 HGB) Abschlussprüfer sein.
Rz. 177
Die Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Wirtschaftsprüfers kann laut Wirtschaftsprüferordnung (WPO) wie folgt erworben werden:
- durch das Vollexamen, bei dem in modularer Form Aufsichtsarbeiten und mündliche Prüfungen aus den Fachgebieten wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht, Angewandte Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht abzulegen sind;
- durch das Examen nach § 8a der WPO (akkreditierter Studiengang), mit dem Ziel, die Prüfungen in den Fächern Angewandte Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsrecht im Rahmen des Studiums abzulegen;
- durch das Examen nach § 13b der WPO (Anerkennung einzelner Studienleistungen) mit dem Ziel der Anerkennung einzelner Studienleistungen der Fächer Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsrecht;
- durch eine Eignungsprüfung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn diese dort als Abschlussprüfer zugelassen sind.
Rz. 178
Gemäß § 2 WPO umfasst das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers die Prüfungstätigkeit, die Steuerberatung, die Gutachter-/Sachverständigentätigkeit, die Unternehmensberatung und in Angelegenheiten, mit denen der Wirtschaftsprüfer beruflich befasst ist, auch die Rechtsberatung.
Rz. 179
Im Rahmen der Wirtschaftsprüfertätigkeit sind gem. den §§ 43, 43a, 44 und 49 WPO bestimmte Berufsgrundsätze, wie etwa die Grundsätze der Unabhängigkeit, der Befangenheit, der Verschwiegenheit, der Gewissenhaftigkeit, der Eigenverantwortung und des berufswürdigen Verhaltens, zu beachten.
4.2 Prüfungsverbände
4.2.1 Genossenschaftliche Prüfungsverbände
Rz. 180
Die Prüfungsinstitutionen der Genossenschaften, der Sparkassen und Giroverbände sowie der Wohnungsunternehmen sind Träger sog. Verbandsprüfungen, denen vom Gesetzgeber bestimmte Prüfungsaufgaben übertragen wurden. So legt § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG fest, dass ausschließlich den Prüfungsverbänden das genossenschaftliche Prüfungsrecht zusteht.
Rz. 181
Das Prüfungsrecht wird genossenschaftlichen Prüfungsverbänden durch die oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Die Verbände stehen nach Verleihung des Prüfungsrechts unter behördlicher Aufsicht; im Falle von Mängeln bei Aufgabenerfüllung hat die Behörde bestimmte Einwirkungsmöglichkeiten.
Rz. 182
Ferner haben sich die Prüfungsverbände wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Abstand von jeweils 6 bzw. 3 Jahren einer Qualitätskontrolle zu unterwerfen, die von Prüfungsverbänden, Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt wird.
Rz. 183
Über die periodische Pflichtprüfung des Jahresabschlusses, der Buchführung und des Lageberichts der Genossenschaft hinaus haben Prüfungsverbände von Kreditgenossenschaften im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jährlich spezifische Jahresabschluss- und sonstige Prüfungen, jährliche Prüfungen im Rahmen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts sowie aperiodische Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KWG durchzuführen. Neben den sich regelmäßig oder unregelmäßig wiederholenden Pflichtprüfungen sind von den Prüfungsverbänden im Zusammenhang mit einmaligen Sachverhalten [z. B.] Genossenschaftsgründung oder Genossenschaftsverschmelzungen Gutachten anzufertigen oder Prüfungen durchzuführen.