Eine explizite gesetzliche Grundlage zum Sale-and-lease-back gibt es nicht. Vielmehr sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Ertragsteuerrechts sowie des Umsatzsteuerrechts und des Handelsbilanzrechts zu beachten. An BMF-Schreiben sind hinsichtlich der Zurechnung des Leasinggegenstandes immer noch die folgenden Schreiben von zentraler Bedeutung:
- Finanzierungsleasing bei Vollamortisationsverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter: BMF, Schreiben v. 19.4.1971, IV B/2 – S 2170 – 31/71, BStBl 1971 I S. 264
- Finanzierungsleasing bei Vollamortisationsverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter: BMF, Schreiben v. 21.3.1972, F/IV B 2 – S 2170 – 11/72, BStBl 1972 I S. 188
- Finanzierungsleasing bei Teilamortisationsverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter: BMF, Schreiben v. 22.12.1975, IV B 2 S 2170 – 161/75, DB 1976 S. 172
- Finanzierungsleasing bei Teilamortisationsverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter: BMF, Schreiben v. 23.12.1991, IV B 2 – S 2170 – 115/91, BStBl 1992 I S. 13
Zur Umsatzsteuerlichen Behandlung von Sale-and-lease-back hat sich das BMF ebenfalls geäußert: BMF, Schreiben v. 4.12.2008, IV B 8 – S 7100/07/10031, BStBl 2008 I S. 1084. Ebenso zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichsansprüchen bei Beendigung eines Leasing-Vertrages: BMF, Schreiben v. 6.2.2014, IV D 2 – S 7100/07/10007, BStBl 2014 I S. 206 sowie BMF-Schreiben v. 3.2.2017, III C 2 – S 7100/07/10032:006, BStBl. I 2017, S. 188, der den UStAE in Abschnitt 3.5. Abs. 7 Satz 6 geändert hat.
Hinsichtlich des handelsrechtlichen Übergangs des Eigentums ist die Stellungnahme des IDW – wenngleich dieser Standard immer noch nur als Entwurf vorliegend – sehr informativ (IDW ERS HFA 13 ist der Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zum Übergang von wirtschaftlichem Eigentum und zur Gewinnrealisierung; in dieser Stellungnahme wird primär das sale-and-buy-back Geschäft behandelt).
Hinzuweisen ist darauf, dass das Finanzierungsleasing nur eine Art des Leasings darstellt. Da der Leasingvertrag nicht gesetzlich geregelt ist – es handelt sich hierbei vielmehr um einen Vertrag sui generis, der allerdings starke Bezüge zum Mietrecht aufweist – findet sich eine Vielzahl von Ausgestaltungen. Bedeutung für die Praxis haben zudem vor allem noch das Operating-Leasing, bei dem das Risiko beim Leasinggeber verbleibt, so dass dieser stets das Wirtschaftsgut zu aktivieren hat, und das Spezialleasing, bei dem der Leasinggegenstand auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist.