1.2.1 Grundsatz
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehört Schadensersatz, der als Ausgleich für den Verlust steuerbarer Einnahmen gewährt wurde. Diese Einnahmen sind bei den Einkünften zu versteuern, für die der Ausgleich stattfindet.
1.2.2 Überschusseinkünfte
Muss der Schuldner eines Darlehens bei vorzeitiger Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung an den Gläubiger zahlen, führt diese Form der Entschädigung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen des Gläubigers.
Verzugszinsen sind in voller Höhe Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dies ist auch dann der Fall, wenn dem ein nicht steuerbarer Schadensersatz zugrunde liegt. Ausnahmsweise kann es sich auch um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln.
Nutzungsentschädigungen an den Vermieter sind bei diesem Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen nachträglich ersetzt, ist dieser Ersatz bei den Einkünften zu versteuern, bei denen die Werbungskosten abgezogen wurden:
- Rückabwicklung Grundstückskauf wegen Umweltschäden: Ersatz der Finanzierungskosten, die im Zusammenhang mit dem Kaufpreis gestanden haben (= Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).
- Entschädigung für die zeitlich begrenzte Duldung der Überspannung mit Stromleitungen auf einem Grundstück im Privatvermögen (= Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung).
Unbefristetes Recht zur Überspannung eines Grundstücks
Höchstrichterlich entschieden ist dagegen, dass eine (einmalige) Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks, z. B. mit einer Hochspannungsleitung, dann keine steuerbare Einnahme darstellt, wenn dafür eine immerwährende Grunddienstbarkeit eingeräumt wird, die das Recht auf Überspannung zeitlich nicht begrenzt. Entscheidend war für den BFH in dieser Entscheidung, dass der Grundstückseigentümer – durch die unbefristete Einräumung des Rechts – einen endgültigen Rechtsverlust erleidet und dafür entschädigt wird. Somit liegt kein Entgelt für eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung vor. Genau dies ist aber Tatbestand der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG.
1.2.3 Renten
Die folgenden Rentenarten kommen schadensersatzrechtlich in Betracht:
- Rente, die als Ersatz für steuerbare Einkünfte geleistet wird, z. B. Erwerbsunfähigkeitsrente oder Erwerbsminderungsrente;
- Dienstleistungsersatzrenten.
Die Besteuerung ist im Rahmen der sonstigen Einkünfte vorzunehmen.
1.2.4 Betriebsvermögen
Eine betriebliche Schadensersatzforderung gehört zwar zum Betriebsvermögen, darf aber erst vereinnahmt (= aktiviert) werden, wenn sie anerkannt wird oder über sie rechtskräftig entschieden ist. Dies leitet sich aus dem Gebot der Vorsicht (sog. Vorsichtsprinzip) ab, nach dem nicht realisierte Gewinne nicht auszuweisen sind.
Schadensersatzforderung
Zerstörung eines betrieblichen Pkw, auch wenn der Unfall bei einer Privatfahrt geschah.
Eine solche Forderung kann zwar auf den – nachweislich – niedrigeren Teilwert abgeschrieben, nicht jedoch aus dem Betriebsvermögen entnommen werden; sie bleibt auch nach Aufgabe des Betriebs Betriebsvermögen.
Wird sie erst nach der Betriebsaufgabe erfüllt, ist der dazu ergangene Steuerbescheid entsprechend zu ändern. War sie zu Unrecht aktiviert, ist sie durch Bilanzberichtigung gewinnmindernd auszubuchen.
Ausbuchung des Restwerts
Ist durch Zerstörung ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden, sind dessen noch nicht abgeschriebene Anschaffungs- und Herstellungskosten als Restbuchwert erfolgswirksam auszubuchen.
Auf der anderen Seite sind die Schadensersatzleistungen als Betriebseinnahmen zu erfassen. Bezüglich der stillen Reserven tritt keine Gewinnrealisierung ein.
Rente als Betriebseinnahme
Erhält ein Gewerbetreibender nach einem Verkehrsunfall als Ersatz für Verdienstausfall eine Geldrente, ist diese nicht mit dem Rentenbarwert zu aktivieren, sondern es sind die jeweiligen Rentenzahlungen als Betriebseinnahmen anzusetzen.
Rechnungsabgrenzungsposten
Hat ein buchführender Landwirt für die zeitlich unbegrenzte Duldung elektrischer Ho...