Abfindung in 2 Teilzahlungen
Der Arbeitnehmer AN war lange Zeit bei demselben Arbeitgeber nichtselbstständig beschäftigt. Im Kalenderjahr 09 betrug sein Bruttoarbeitslohn ca. 34.500 EUR. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.9.10. Für den Verlust des Arbeitsplatzes sagte der Arbeitgeber dem AN einen Abfindung zu, die sich aus einer betrieblichen Abfindung und einer Tarifabfindung zusammensetzte.
betriebliche Abfindung |
91,13 % |
104.800 EUR |
Tarifabfindung |
8,87 % = 9,73 % der Hauptleistung |
+ 10.200 EUR |
= Gesamtabfindung |
100,00 % |
115.000 EUR |
Die Tarifabfindung floss dem AN im Jahr 10 zu und wurde in voller Höhe besteuert. Der Bruttoarbeitslohn belief sich einschließlich der Tarifermäßigung im Jahr 10 auf ca. 44.300 EUR. Die betriebliche Abfindung floss dem AN im Jahr 11 zu. Der Arbeitgeber führte die Lohnsteuer ohne Berücksichtigung der Tarifermäßigung ab.
Lösung: Die Teilauszahlung von 10.200 EUR im Vorjahr ist noch als geringfügige Nebenleistung anzusehen. Die Teilauszahlung beläuft sich auf 8,87 % der Gesamtabfindung oder 9,73 % der Hauptleistung und beträgt damit nicht mehr als 10 %.
Weiterführung Lösung bei Anwendung des neuen Maßstabs: Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer lag im Beispiel bei
ESt ohne § 34 EStG (bei Besteuerung der Hauptleistung i. H. v. 104.800 EUR) in 11 = |
37.273 EUR |
ESt mit § 34 EStG (bei Besteuerung der Hauptleistung i. H. v. 104.800 EUR) in 11 = |
./. 26.467 EUR |
Steuerentlastung der Hauptleistung = |
10.806 EUR |
Somit ist auch nach diesem Maßstab eine Geringfügigkeit der Nebenleistung gegeben, die die ermäßigte Besteuerung erlaubt.