1.1 Gesetzliche Grundlage der Segmentberichterstattung
Gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB kann der Konzernabschluss nach HGB um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Es handelt sich zunächst also um einen freiwilligen (eigenen) Bestandteil des Konzernabschlusses, Ausnahme bildet die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten gemäß § 285 Nr. 4 HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Genauere Angaben zu Inhalt und Aufbau der Segmentberichterstattung sind im HGB jedoch nicht enthalten. Die Anforderungen werden stattdessen durch den Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) Nr. 28 i. d. F. v. 1.1.2021 spezifiziert, der sich am Management Approach orientiert. DRS 28 lehnt sich stark an die internationalen Regelungen des IFRS 8 und des SFAS 131 an.
1.2 Abgrenzung der Segmente
Die Abgrenzung der Segmente gemäß DRS 28 erfolgt konsequent nach der internen Organisations- und Berichtsstruktur des Unternehmens (management approach, DRS 28.8), d. h. es handelt sich um eine Finanzberichterstattung, welche die Einschätzungen und Beurteilungen der Konzernleitung vermittelt. Entsprechend diesem Prinzip sind die operativen Segmente nach denselben Kriterien zu bilden, nach denen die Unternehmensleitung ihren Betrieb in Teileinheiten gliedert. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die interne organisatorische Differenzierung schon weitgehend an den unterschiedlichen Chancen und Risiken der Unternehmensaktivitäten orientiert. In nahezu allen Fällen kommt es folglich zu einer Segmentierung nach
- Produkten oder
- geografischen Gesichtspunkten.
In DRS 28.16 und 28.17 sind Abgrenzungsmerkmale für produktorientierte sowie für geografische Segmente dargestellt.
Kosten- und Zeitgründe sprechen ebenfalls für diesen Ansatz, da die interne Finanzberichterstattung die erforderlichen Daten bereits enthält. Allerdings ist zu hinterfragen, ob dadurch in jedem Fall eine Vergleichbarkeit mit anderen Konzernen gewährleistet ist.
Der Prozess zur Abgrenzung der produktorientierten bzw. geografischen Segmente kann in folgende Schritte eingeteilt werden:
- Identifizierung von Segmenten,
- Zusammenfassung von Segmenten.
1.2.1 Identifizierung von Segmenten
DRS 28.8 definiert ein operatives Segment als Teil eines Konzerns,
- der geschäftliche Tätigkeiten entfaltet, die potenziell oder tatsächlich zu externen bzw. intersegmentären Umsatzerlösen oder vergleichbaren Erträgen führen,
- für welchen eigenständige Finanzinformationen vorliegen und
- der regelmäßig von der Konzernleitung zum Zwecke der Konzernsteuerung wirtschaftlich beurteilt wird.
Dabei kann sich ein operatives Segment wie dargestellt an Produkten und/oder geografischen Kriterien ausrichten.
Ein produktorientiertes Segment ist ein Teilbereich eines Unternehmens, der sich anhand gleicher oder ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen von anderen Unternehmensteilbereichen abgrenzen lässt.
Als Abgrenzungsmerkmale für produktorientierte Segmente nennt DRS 28.16 die Gleichartigkeit von
- Produkten und/oder Dienstleistungen;
- Produktions- und/oder Distributionsprozessen;
- Kundengruppen;
- Methoden des Vertriebs und/oder der Bereitstellung von Produkten und/oder Dienstleistungen;
- Besonderheiten der Geschäftszweige (z. B. für Banken, Versicherungen oder Staatsbetriebe).
Unter einem geografischen Segment wird eine Teileinheit eines Unternehmens verstanden, bei der eine Abgrenzung nach einem spezifischen regionalen Umfeld vorgenommen werden kann. Dabei kann es sich um ein nationales Gebiet, einen Staat, eine Staatengruppe, einen Wirtschaftsraum oder einen ganzen Kontinent handeln.
Als Abgrenzungsmerkmale für geografische Segmente nennt DRS 28.17:
- Wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen sind vergleichbar.
- Beziehungen zwischen Tätigkeiten in verschiedenen geografischen Gebieten sind eng.
- Tätigkeiten finden nicht weit voneinander entfernt statt.
- Tätigkeiten in einem bestimmten Gebiet sind mit besonderen Risiken verbunden.
- Außenhandels- und Devisenbestimmungen sind gleichartig.
- Währungsrisiko ist gleichartig.
Die geografischen Segmente können ertragsorientiert nach Absatzmärkten oder aufwandsorientiert nach den Standorten der Aktiva abgegrenzt werden.
1.2.2 Zusammenfassung von Segmenten
Nach DRS 28.14 ist eine Zusammenfassung von Segmenten möglich, falls die betreffenden Segmente "homogene wirtschaftliche Charakteristika" aufweisen.
1.3 Bestimmung berichtspflichtiger Segmente
Nach DRS 28.18 sind Segmente nur berichtspflichtig und anzugeben, wenn
- die Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden und von Transaktionen mit anderen Segmenten 10 % oder mehr der gesamten Umsatzerlöse ausmachen oder
- das Segmentergebnis mindestens 10 % der Summe aller positive...