In der Handelsbilanz gelten Besonderheiten bezüglich der Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens. Diese bestehen aus den bei dessen Entwicklung anfallenden Aufwendungen.
- Entwicklung ist die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen für die Neuentwicklung von Gütern oder Verfahren oder die Weiterentwicklung von Gütern oder Verfahren mittels wesentlicher Änderungen.
- Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzlich keine Aussagen gemacht werden können.
Kosten müssen voneinander getrennt erfassbar sein
Können Forschung und Entwicklung nicht einwandfrei voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
Zum Gläubigerschutz gilt bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen eine Ausschüttungs- und Abführungssperre. Die Höhe der Ausschüttungssperre ergibt sich durch den Wert des Vermögensgegenstands abzüglich passiver latenter Steuern.
Ausschüttungssperre
Wegen der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände in Höhe von 500.000 EUR werden passive latente Steuern auf das handelsrechtlich ausgewiesene Mehrvermögen gebildet in Höhe von 150.000 EUR (= 30 % von 500.000 EUR). Dadurch ergibt sich eine Ausschüttungssperre in Höhe von 500.000 EUR ./. 150.000 EUR = 350.000 EUR. Latente Steuern sind nur in der Handelsbilanz zu berücksichtigen. Es ergeben sich daher keine steuerlichen Auswirkungen.
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens i. S. v. § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht verlässlich geschätzt werden, müssen planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen.
Der Kaufmann muss allerdings immer zuerst prüfen, ob er die verbleibende Nutzungsdauer des immateriellen Wirtschaftsguts verlässlich schätzen kann. Ist das möglich, ist diese Nutzungsdauer auch für die Abschreibung zugrunde zu legen. Dann sollten die Gründe für die Nutzungsdauer auch intern im Hinblick auf eine mögliche Betriebsprüfung dokumentiert werden.