Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz, das am 13.12.2023 nach mehreren Änderungsanträgen im Finanzausschuss des Bundestags auf Bereiche erweitert wurde, die zuvor Teil des Wachstumschancengesetzes waren, wurden – neben der Streichung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 (s. Kapitel Rückblick Tz. 1.9) – auch die aus dem Wachstumschancengesetz ausgekoppelten MoPeG-Steueranpassungen sowie die Regelungen zur überarbeiteten Zinsschranke am 14.12.2023 im Bundestag und am 15.12.2023 im Bundesrat verabschiedet. Die zum endgültigen Inkrafttreten noch erforderliche Verkündung im Bundesgesetzblatt lag bei Drucklegung noch nicht vor.
1.1 Steuerrechtliche Anpassungen infolge des MoPeG
Zum 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 3436) in Kraft. Mit dem Gesetz geht u.a. die zivilrechtliche Aufgabe des Gesamthandsprinzips bei Personengesellschaften einher. Ertragsteuerlich soll dagegen das Gesamthandsprinzip weitergelten. Entsprechende Regelungen zur Weitergeltung wurden mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz normiert. Das betrifft u.a. folgende Bereiche:
Änderungen in der AO:
Änderungen im GrEStG:
Durch die Aufnahme eines § 24 GrEStG, wonach rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten, wird für 2024 der Status Quo für die Begünstigungsnormen der §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG befristet sichergestellt.
Zu beachten ist, dass die Regelung des § 24 GrEStG nur temporär für 2024 gilt. Hier gilt es daher die weitere Entwicklung zu beobachten. U.a. arbeitet derzeit eine Expertenkommission an einer umfassenden Reform des Grunderwerbsteuerrechts. Ein erster umfangreicher Diskussionsentwurf wurde im Juli 2023 vorgelegt.
1.2 Änderungen bei der Zinsschranke
Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG sind Zinsaufwendungen eines Betriebs nur in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA, abziehbar (sog. Zinsschranke). Der vollständige Abzug der Zinsaufwendungen wird gewährt, wenn
- die Nettozinsaufwendungen die Freigrenze von 3 Mio. EUR nicht übersteigen,
- der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sog. Konzern- oder Stand-alone-Klausel) oder
- der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote (das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme) am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (sog. Eigenkapital-Escape). Ein Unterschreiten der Konzerneigenkapitalquote um bis zu 2 Prozentpunkte ist dabei unschädlich.
Die Regelungen des § 4h EStG (entsprechend über § 8a KStG für das Körperschaftsteuerrecht) wurden umfassend angepasst.
Definition der Zinsaufwendungen und Zinserträge
In § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG wurde der Begriff der Zinsaufwendungen durch die Aufnahme eines Verweises auf Art. 2 Abs. 1 ATAD-Richtlinie erheblich erweitert. Neben Vergütungen für (die Überlassung von) Fremdkapital sind dann künftig Zinsaufwendungen für alle Arten von Forderungen oder andere wirtschaftlich mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Finanzmitteln bzw. (Fremd-)Kapital erfasst. Das Ganze führt zu einem Bedeutungszuwachs der Abgrenzung zu den gewerbesteuerlich hinzuzurechnenden Finanzierungsaufwendungen.
Unter den Begriff der Zinserträge fallen künftig (entsprechend den ATAD-Vorgaben) neben den Erträgen aus Kapitalforderungen jeglicher Art auch wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen (§ 4h Abs. 3 Satz 3 EStG).
Anpassung der Konzernklausel
Die Konzernklausel greift künftig nur noch, wenn der Steuerpflichtige keiner Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des (Wohn-)Sitzstaats, des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts oder de...